Die VO (EU) 2026/877 ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten.
Hintergrund
Technologietransfer-Vereinbarungen enthalten häufig Regelungen, die von dem Verbotstatbestand des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht kommt.
Die Freistellung kann als Einzel- oder einer Gruppenfreistellung erfolgen.
Fällt eine Vereinbarung in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich einer Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), ist sie grundsätzlich vom Kartellverbot freigestellt, wenn sie weder „Kernbeschränkungen“ noch „nicht freigestellte Klauseln“ enthält.
Da die Laufzeit der GVO-TT 2014 bis zum 30. April 2026 beschränkt war, hat die Kommission rechtzeitig die neue GVO-TT 2026 erlassen und begleitend hierzu neue Leitlinien veröffentlicht. Die VO (EU) 2026/877 ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2038.
Wichtigste Änderungen
1. Marktanteilsschwellen
Wie bislang setzt die Freistellung nach Art. 2 GVO-TT 2026 voraus, dass die in Art. 3 GVO-TT 2026 definierten Marktanteilsschwellen nicht überschritten werden. Maßgebliche Bezugspunkte hierfür sind der betreffende Produkt- und der Technologiemarkt. Die GVO-TT 2026 enthält zusätzliche Klarstellungen zur Methodik für die Berechnung von Marktanteilen auf den Technologiemärkten und passt diesbezügliche Regelungen an.
Im Einzelnen werden Technologien, die noch keine Umsätze mit dem jeweils auf den Markt gebrachten Produkt erzielt haben, mit einem Marktanteil von 0 % bewertet. Zudem wird die Übergangsfrist nach Art. 8 lit. e GVO-TT, nach der bisher die Gruppenfreistellung zwei Jahre verlängert wurde, wenn die Marktanteile der Parteien während der Dauer der Vereinbarung über die relevanten Schwellenwerte stiegen, auf drei Jahre erweitert. Auf diese Weise soll die Rechtssicherheit für die Parteien erhöht werden. Weitere Änderungen etwa in Art. 8 lit. d GVO-TT sowie Abschnitt 3.3.2 der Leitlinien sollen zusätzliche Orientierungshilfen für die Berechnung von Markanteilen bieten.
2. Datenlizenzierung
Obwohl die Kommission einen gestiegenen Bedarf an Datenlizenzen erkennt, hat sie sich dagegen entschieden, Regelungen zu Datenlizenzierungsvereinbarungen in die GVO aufzunehmen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass die Kommission erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Daten erkennt, die von Lizenzierungen erfasst sein könnten. Außerdem wäre die Geltung unterschiedlicher rechtlicher Schutzstufen für Daten möglich.
Demgegenüber enthalten die Leitlinien nunmehr Hinweise zu Datenlizenzen.
3. Technologiepools
Bei Technologiepools handelt es sich Vereinbarungen, bei denen mehrere Parteien ein Paket von Technologierechten zusammenstellen, um diese gemeinsam zu lizenzieren. Diesbezüglich wurden Konkretisierungen in die Leitlinien aufgenommen.
4. Lizenzverhandlungsgruppen
Neu sind ebenfalls die Hinweise zu Lizenzverhandlungsgruppen (LNGs) in den Leitlinien.
Insbesondere werden mögliche wettbewerbsfördernde und wettbewerbswidrige Auswirkungen von LNGs erläutert und von Käuferkartellen abgegrenzt.
Fazit
Insgesamt enthält die GVO-TT 2026 nur geringfügige und überwiegend klarstellende Änderungen und kleinere Aktualisierungen an die jüngere Rechtsprechung. In Bezug auf Technologietransfer-Vereinbarungen verfolgt die GVO-TT 2026 keinen strengeren Ansatz als die Vorgängerregelung.
Wesentlichere Neuerungen finden sich hingegen in den Leitlinien und betreffen die Datenlizenzierungen, Technologiepools und Lizenzverhandlungsgruppen.
Quelle: Verordnung (EU) 2026/877 vom 16.04.2026; Mitteilung C/2026/2323
