BauGB-„Upgrade“: Neue Steuerungsinstrumente im Außenbereich und weitere Änderungen bei Batteriespeichern

Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vom 01.04.2026) zur Änderung des Baugesetzbuchs („BauGB-Upgrade“) bringt erneut Bewegung in die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Vorhaben im Außenbereich. Im Fokus stehen dabei zum einen neue Steuerungsmöglichkeiten über den Flächennutzungsplan und zum anderen weitere Anpassungen bei der Privilegierung von Batteriespeichern. Der Entwurf wirft jedoch auch weiterhin Auslegungsfragen auf und lässt in Teilen die für die Praxis wichtige Planungssicherheit vermissen.

Neues Steuerungsinstrument im Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 5 BauGB-E)

Mit der Einführung eines neuen § 5 Abs. 5 BauGB-E sollen Gemeinden künftig die Möglichkeit erhalten, Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) mit unmittelbaren Wirkungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich zu verknüpfen. Die Regelung ermöglicht es Gemeinden, bestimmten Darstellungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung im Flächennutzungsplan eine unmittelbare Bedeutung für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1a BauGB-E zuzuordnen.

Nach dem ebenfalls vorgesehenen § 35 Abs. 1a BauGB-E sind die im Plan bezeichneten Vorhaben auf den dargestellten Flächen zulassungsfähig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Damit erhält der Flächennutzungsplan erstmals eine über seine bisherige vorbereitende Funktion hinausgehende rechtliche Bedeutung.

Die Gesetzesbegründung nennt insbesondere Vorhaben der Energieerzeugung, -speicherung und -verteilung als Anwendungsfälle. Da diese Einschränkung jedoch keinen Niederschlag im Gesetzestext findet, dürfte die Regelung grundsätzlich auch für andere Vorhaben im Außenbereich offenstehen.

Für die Praxis eröffnet dies neue Gestaltungsmöglichkeiten: Gemeinden könnten künftig gezielt Flächen für bestimmte Nutzungen aktivieren, ohne dass zwingend ein Bebauungsplan erforderlich ist.

Weitere Anpassung der Privilegierung von Batteriespeichern (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB-E)

Daneben sieht der Entwurf eine erneute Anpassung der Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich vor. Vorgesehen ist insbesondere die Einführung eines Mindestabstands von 100 Metern zu Umspannanlagen oder Kraftwerken, während der bereits bestehende Höchstabstand von 200 Metern beibehalten wird.

Fazit und Ausblick

Mit der geplanten Aufwertung des Flächennutzungsplans enthält der Referentenentwurf ein innovatives Instrument, das Gemeinden zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten im Außenbereich eröffnet und perspektivisch neue Wege für die Standortentwicklung bieten kann.

Weiterhin unklar bleibt aber, wie die vorgesehenen Abstandsvorgaben im Einzelnen zu bestimmen sind, etwa im Hinblick auf den maßgeblichen Bezugspunkt der Messung.

Zudem berücksichtigt die Regelung bislang nicht ausdrücklich Konstellationen, in denen Flächen im unmittelbaren Umfeld von Umspannanlagen oder Kraftwerksstandorten, also im Bereich unterhalb von 100 Metern, tatsächlich verfügbar und technisch sinnvoll nutzbar wären.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Neuregelung die grundsätzliche Flächenkonkurrenz im Umfeld von Umspannwerken spürbar entschärfen wird. In der Summe dürfte dies dazu führen, dass sich die bestehenden Abgrenzungs- und Abstimmungsfragen in der Praxis zunächst fortsetzen.

Vor diesem Hintergrund dürften etablierte Instrumente wie der Bebauungsplan oder das Planfeststellungsverfahren (§ 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG) auch künftig eine zentrale Rolle für die rechtssichere Umsetzung entsprechender Projekte spielen.

Wie sich die Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren entwickeln, bleibt abzuwarten; erfahrungsgemäß sind im Zuge der Beteiligung von Ländern und Verbänden sowie im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen möglich. Dabei wird insbesondere von Interesse sein, ob und in welchem Umfang die im Rahmen der Stellungnahmen bereits geäußerte Kritik in den weiteren Entwurfsfassungen Berücksichtigung finden wird.

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Anika Lehnen

Anika Lehnen

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