Verlängerung des Urlaubs durch „Krankfeiern“ – Beweiswert der AU kann angezweifelt werden

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken, so das Arbeitsgericht Heilbronn v. 27.03.2026 (7 Ca 314/25).

Der Fall

Der Kläger befand sich vom 01.08. bis 23.08.2024 im Urlaub. Während seines Urlaubs meldete er sich für den Zeitraum vom 26.08. bis 30.08.2024 arbeitsunfähig krank.

Im Zeitraum vom 28.07. bis 15.08.2025 befand sich der Kläger ebenfalls im Urlaub. Am 18.08.2025 sollte der nächste Arbeitseinsatz des Klägers sein.

Am 06.08.2025 kontaktierte der Kläger seinen Vorgesetzten und teilte mit, dass sich seine Freundin, die mit ihm im Urlaub war, im Krankenhaus befände. Da nicht sicher sei, wann diese entlassen werde, bat der Kläger um eine Verlängerung des Urlaubs bis zum 22.08.2025. Der Vorgesetzte teilte mit, dass geprüft werde, inwieweit dies vereinbar ist mit dem Betriebsablauf. Am darauffolgenden Tag teilte der Vorgesetzte mit, dass eine Verlängerung nicht möglich sei. Er würde aber in der Folgewoche nochmals prüfen, ob eine Verlängerung aufgrund kurzfristiger Änderungen doch möglich sei. In der Folgewoche fragte der Kläger daher nochmals bei dem Vorgesetzten zur Möglichkeit der Verlängerung des Urlaubs nach. Der Vorgesetzte teilte dem Kläger mit, dass eine Verlängerung weiterhin nicht möglich sei.

Der Kläger reiste daraufhin vor dem 18.08.2025 mit dem PKW nach Deutschland zurück und meldete sich am 18.08.2025 für den Zeitraum bis 22.08.2025 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung seines Hausarztes krank.

Die Beklagte zahlte hierauf für den Zeitraum vom 18.08. bis 22.08.2025 keine Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, dies insbesondere vor dem Hintergrund der zuvor abgelehnten Urlaubsverlängerung sowie eines vergleichbaren Ablaufs im Jahr 2024.

Der Kläger behauptete, aufgrund akuter, starker Rückenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen zu sein; er sei erheblich bewegungseingeschränkt gewesen und habe ärztlich verordnete Schmerzmittel eingenommen. Die Erkrankung 2024 habe auf einer Operation in Rumänien beruht. Die Beklagte bestritt die Arbeitsunfähigkeit und meinte, der Kläger habe lediglich den Urlaub verlängern wollen; die behaupteten Beschwerden seien mit der kurz zuvor erfolgten Autofahrt (ca. 1.500 km) unvereinbar.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Kläger für den Zeitraum 18.08. bis 22.08.2025 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe.

Die Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig durch Vorlage einer ordnungsgemäßen ärztlichen Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) bewiesen; dieser kommt ein hoher Beweiswert zu.

Allerdings kann der Arbeitgeber diesen Beweiswert durch konkrete Umstände erschüttern, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen.

Solche Zweifel lagen hier vor. Der Kläger hat aus seinem Urlaub heraus mehrmals versucht, eine Verlängerung seines Urlaubs zu erwirken. Die Verlängerung sollte genau bis zum 22.08.2025 andauern. Die nach dem Urlaub erklärte Arbeitsunfähigkeit dauerte ebenfalls bis zum 22.08.2025 an. Zudem erfolgte ein identischer Ablauf bereits im Jahr 2024.

Diese Umstände hätten den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert.

Infolgedessen oblag dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Erkrankung. Ein solcher Beweis sei ihm jedoch nicht gelungen. Das Gericht habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Überzeugung von einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bilden können. Die Aussage des behandelnden Arztes sei unerheblich gewesen; er habe sich an die konkrete Behandlung des Klägers erinnern können. Er könne nicht einmal mehr sagen, ob er den Kläger persönlich untersucht habe oder nur auf seinen Anruf hin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt habe. 

Der Kläger sei somit beweisfällig geblieben.

Das Fazit

Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl an Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte in den letzten Jahren ein, die die Hürde des Erschütterns des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen „heruntergesetzt“ haben.

So ist mittlerweile regelmäßig der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, wenn z. B. der Arbeitnehmer nach Erklärung der Kündigung für die gesamte Zeit der Kündigungsfrist arbeitsunfähig wird. Ebenso ist der Beweiswert regelmäßig erschüttert, wenn über einen längeren Zeitraum die Arbeitsunfähigkeit stets auf einen Freitag und Montag fällt. Nunmehr führt auch der Verdacht der Verlängerung des Urlaubs durch „Krankfeiern“ zur Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Selbstverständlich ist nicht – wie aus der hiesigen Entscheidung leicht erkennbar – jede Arbeitsunfähigkeit nach dem Urlaub anzuzweifeln. Entscheidend ist, dass mehrere Indizien hinzukommen, die diese ernsthaften Zweifel an dem Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen.

Der Arbeitgeber hat aber in den letzten Jahren durch die Gerichte Unterstützung erhalten, um solche vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeitszeiten bekämpfen zu können. Stets sollte bei Arbeitnehmern mit solchen auffälligen Krankheitszeiten untersucht werden, ob genug Indizien vorliegen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung!

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Stephan Hinseln

Stephan Hinseln

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