Zurück

EXPERTISE

  • Arbeitsrecht
  • Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst
  • Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung
  • Kündigungsschutz
  • Personalvertretungsrecht

VITA

Stephan Hinseln studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht. Sein darauf folgendes Referendariat absolvierte er u.a. bei einer städtischen Verwaltung und bei CBH. Seit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist Stephan Hinseln bei CBH als Rechtsanwalt in der Praxisgruppe „Arbeitsrecht“ tätig. Hier berät er national und international tätige Unternehmen in sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Zu seinen Spezialgebieten gehört insbesondere die arbeitsrechtliche Beratung im Bereich des öffentlichen Dienstrechts und der Mitarbeitervertretungsordnung sowie dem Insolvenzarbeitsrecht. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen inklusive komplexer Vertragsgestaltungen auf individual- und kollektivvertraglicher Ebene.

Publikationen

  • „Wenn Kurzarbeit in Kündigung übergeht“, Personalwirtschaft, 07/2021, Hinseln
  • „Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten“, öAT 2022, 202, Laber/Hinseln

News

Kein Equal Pay für Leiharbeiter

Stephan Hinseln

Leiharbeiter dürfen für dieselbe Arbeit schlechter bezahlt werden als Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens, so das BAG (v. 31.05.2023 – 5 AZR 143/19). Tarifverträge dürfen demnach vom Gleichstellungsgrundsatz des Equal Pay abweichen.

weiterlesen

Keine Beschäftigungspflicht für ungeimpfte Pflegekräfte

Stephan Hinseln

Die Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden von dem ArbG Gießen mit Urteilen vom 12.04.2022 zurückgewiesen (5 Ga 1/22; 5 Ga 2/22).

weiterlesen

WEITERE NEWS ANZEIGEN

Betriebsrisiko und Lockdown – Arbeitgeber trägt bei Corona-Schließung kein Arbeitsausfallrisiko

Stephan Hinseln

Das BAG hat mit einem Urteil vom 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Coronapandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Damit ist er nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

weiterlesen