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EXPERTISE

  • Arbeitsrecht
  • Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst
  • Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung
  • Kündigungsschutz
  • Personalvertretungsrecht

VITA

  • seit 2021 | Rechtsanwalt der Kanzlei CBH Rechtsanwälte
  • von 2019 bis 2021 | Referendariat mit Stationen u.a. bei einer städtischen Verwaltung und bei der Kanzlei CBH Rechtsanwälte
  • von 2011 bis 2019 | Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Sprachen: Deutsch (Muttersprache), Englisch

Publikationen

  • „Neue Anforderungen an Vergütungssysteme – Ein arbeitsrechtlicher Blick“, BankPraktiker, 05/2024, Hinseln
  • „Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten“, öAT 2022, 202, Laber/Hinseln
  • „Wenn Kurzarbeit in Kündigung übergeht“, Personalwirtschaft, 07/2021, Hinseln

News

Arbeits- oder Ordnungsverhalten: Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei Desk Sharing und Clean Desk Policy

Stephan Hinseln

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat sich kürzlich mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Einführung von Desk Sharing und einer Clean Desk Policy befasst (Beschluss vom 6. August 2024 – 21 TaBV 7/24). Es stellte klar, dass die Einführung dieser beiden Konzepte nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig ist. Ein Mitbestimmungsrecht komme aber im Hinblick auf einzelne, herauslösbare Teilbereiche der Konzepte in Betracht.

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Zwischen Neugier und Datenschutz: Was Unternehmen bei Online-Recherchen über Kandidaten beachten müssen

Stephan Hinseln

Jeder Mensch hat mittlerweile einen umfangreichen digitalen Fingerabdruck. Daher hat die Internetrecherche über Bewerber für Arbeitgeber zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Fülle an online verfügbaren Informationen ermöglicht es Unternehmen, zusätzliche Erkenntnisse über Kandidaten zu gewinnen, die über die eingereichten Bewerbungsunterlagen hinausgehen. Hierbei darf die Suche aber nicht „frei heraus“ erfolgen. Was es zu beachten gibt, stellt der nachfolgende Beitrag kursorisch vor.

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Kann das Arbeitsrecht der deutschen Nationalmannschaft im Viertelfinale der Fußball-EM helfen?

Stephan Hinseln

Jüngst hat das Spiel des 16-jährigen spanischen Fußballtalents Lamine Yamal viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Doch auch bei solch talentierten Fußballspielern und solchen Großereignissen wie einer Europameisterschaft müssen in Deutschland die strengen Regelungen zur Arbeitszeit von Jugendlichen beachtet werden. Insbesondere der Einsatz bei spät angesetzten Spielen wirft juristische Fragestellungen auf.

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WEITERE NEWS ANZEIGEN

Freie Fahrt für ChatGPT am Arbeitsplatz?

Stephan Hinseln

Regeln für den Einsatz des KI-Systems ChatGPT über private Accounts der Mitarbeiter sind nicht mitbestimmungspflichtig. Denn der Arbeitgeber erhält dann keinen Zugriff auf Daten der Arbeitnehmer, so das Arbeitsgericht Hamburg in einem ersten Aufschlag von noch sicherlich zahlreich folgenden Entscheidungen zum Einsatz von KI (ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24).

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Kein Equal Pay für Leiharbeiter

Stephan Hinseln

Leiharbeiter dürfen für dieselbe Arbeit schlechter bezahlt werden als Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens, so das BAG (v. 31.05.2023 – 5 AZR 143/19). Tarifverträge dürfen demnach vom Gleichstellungsgrundsatz des Equal Pay abweichen.

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Keine Beschäftigungspflicht für ungeimpfte Pflegekräfte

Stephan Hinseln

Die Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden von dem ArbG Gießen mit Urteilen vom 12.04.2022 zurückgewiesen (5 Ga 1/22; 5 Ga 2/22).

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Betriebsrisiko und Lockdown – Arbeitgeber trägt bei Corona-Schließung kein Arbeitsausfallrisiko

Stephan Hinseln

Das BAG hat mit einem Urteil vom 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Coronapandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Damit ist er nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

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