Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (v. 16.07.2024 – Az. 1 ABR 16/23) sein weites Verständnis zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestätigt. Danach ist die Einführung eines Headset-Systems, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, mitbestimmungspflichtig nach § 87 I Nr. 6 BetrVG. Seine Einführung und Nutzung unterliegen auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.
Der Fall
Die zwei Parteien (Betriebsrat und Arbeitgeberin) stritten über die Frage, ob der Betriebsrat bei der Einführung eines Headset-Systems ein Mitbestimmungsrecht hat. Die Headsets wurden dabei erstmal 2021 durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung der Arbeitgeberin und des Gesamtbetriebsrates in den Filialen eingesetzt.
In der Praxis sah es dann so aus, dass Mitarbeiter auf freiwilliger Basis, ausgenommen Führungspersonal sowie Arbeitnehmer im Kassen-, Umkleide-, Aufräum- sowie dem Retouren-Team, die Headsets während der Arbeit zum Kommunizieren nutzen konnten. Weder Gespräche noch Nutzungsdaten wurden aufgezeichnet, und die Headsets waren keinem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet. Ein Personenbezug konnte nur dadurch hergestellt werden, dass z. B. ein Vorgesetzter die Stimme des Beschäftigten erkennt. Über das zentrale „V-Portal“, das von der IT-Abteilung der Muttergesellschaft des Konzerns in Dublin betreut wurde, konnte lediglich abgelesen werden, welche Geräte aktiv sind und wann diese mit der Basisstation verbunden wurden.
Der lokale Betriebsrat war der Ansicht, dies unterliege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Er begründete dies damit, dass die Headsets – wenn auch nicht direkt – zur Überwachung des Verhaltens sowie der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt waren. Er verlangte die Unterlassung der Nutzung ohne seine Zustimmung. Die Arbeitgeberin hingegen berief sich insbesondere auf die vorgenannte Gesamtbetriebsvereinbarung, die den Einsatz solcher Systeme regelte.
Die Entscheidung
Das BAG stellte zwar fest, dass die Einführung der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliege, jedoch, dass eben auch für deren Ausführung nicht der Betriebsrat der einzelnen Filiale, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig sei.
Mit seinen vorgegebenen Funktionen sei das Headset-System eine technische Einrichtung, die aufgrund ihrer Nutzungsmöglichkeiten dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Die technische Einrichtung sei auch dazu geeignet und damit bestimmt, weil die in der Filiale tätigen Führungskräfte die Kommunikation der anderen Arbeitnehmer, die ebenfalls ein Headset verwenden, jederzeit mithören könnten und die Möglichkeit besteht, das Gespräch einem bestimmten Arbeitnehmer zuzuordnen (z. B. anhand der Stimme und/oder des Gesprächsinhalts – ggf. unter Zuhilfenahme der Dienstpläne). Das BAG betonte dabei, dass eine Speicherung oder Aufzeichnung nicht erforderlich sei für die Annahme, dass eine technische Einrichtung zur Überwachung geeignet sei. Die Eignung der Überwachung – und insbesondere der notwendige Überwachungsdruck – ergäben sich bereits dadurch, dass die Gespräche in Echtzeit mitgehört werden konnten und eine Identifizierung möglich erschien. Dies beeinträchtige die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Der einzelne Arbeitnehmer könne sich dem nicht etwa dadurch entziehen, dass er das Headset – ggf. weisungswidrig – absetzt oder die Lautstärke auf null reduziert, da hierdurch auch Rückschlüsse auf das Verhalten des Arbeitnehmers gezogen werden könnten.
Allerdings sei die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates dennoch unbegründet, da der Gesamtbetriebsrat zuständig sei. Denn es ginge um eine Angelegenheit, die das ganze Unternehmen beträfe, da alle Filialen das System nutzen würden.
Das Fazit
Das BAG führt seine Rechtsprechung im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fort und legt weiterhin § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein weites Verständnis, was eine technische Einrichtung ist und wann diese zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung des Arbeitnehmers geeignet ist, zugrunde. Es ist daher bei der Einführung zentral verwalteter technischer Systeme dringend anzuraten zu überprüfen, inwieweit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates betroffen sind. Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass Technologien, auch wenn sie nicht direkt Daten sammeln, trotzdem in der Praxis eine Form der Kontrolle oder Überwachung ermöglichen können und dementsprechend die Ergänzung von Systemen in diesem Sektor besonders mit Bedacht planen.
Ferner ist der Beschluss ein praktisches Beispiel für die Konflikte im Hinblick auf die Zuständigkeiten zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat.
Wenn ein Unternehmen ein technisches System unternehmensweit einführt und zentral administriert, liegt die Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in der Regel beim Gesamt- bzw. beim Konzernbetriebsrat. Es hat dem BAG in dem hiesigen Beschluss bereits ausgereicht, dass es keine lokalen Admin-Teams gab. Darüber hinaus war auch unerheblich, dass die Identifizierung der Arbeitnehmer (z. B. durch die Stimme) praktisch eigentlich nur filialweit hergestellt werden konnte.
Der Beschluss verdeutlicht einmal mehr die Notwendigkeit, Zuständigkeiten klar zu definieren und die Mitbestimmung bei der Einführung technischer Systeme umfassend zu berücksichtigen.
