Das LAG München (v. 20.08.2025 – 10 SLa 2/25) stellt klar, dass der Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit greift. In der Probezeit besteht ein solcher Sonderkündigungsschutz also nicht.
Der Fall
Der Kläger wollte in der Probezeit einen Betriebsrat gründen. Nur sechs Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ließ sich der Kläger notariell beglaubigen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. 13 Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses teilte er der Arbeitgeberin mit, dass er eine Betriebsratswahl anstoßen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Gleichzeitig verlangte er ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Einen Tag hiernach kündigte die Arbeitgeberin den Kläger. Er erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG, wonach eine Kündigung unwirksam ist, soweit der Arbeitnehmer Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternommen hat und notariell beglaubigt ist, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat auch tatsächlich zu errichten.
Die erste Instanz gab dem Kläger Recht und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest.
Die Entscheidung
Das LAG München sah dies anders und wies die Klage ab. Die Kündigung sei wirksam. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG finde während der Wartezeit des § 1 KSchG (sechs Monate) keine Anwendung. Die Auslegung des § 15 KSchG ergebe, dass die Norm ausschließlich für Kündigung gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.
Zudem sah das LAG München den Sonderkündigungsschutz im konkreten Fall als verwirkt an. Der Kläger habe seine Arbeitgeberin nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der notariell beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
Das Fazit
Nach dem auch öffentlich bekannten Phänomen des „AGG-Hopper“ hat sich in den letzten Jahren der „Trend“ zum „Betriebsratsgründungs-Hopper“ entwickelt. In diesen Fällen haben Arbeitnehmer den umfangreichen Sonderkündigungsschutz, der mit Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratswahl einhergeht, ausgenutzt, sobald sie merken, dass eine Kündigung droht. Die Entscheidung des LAG München ist begrüßenswert dieses treuwidrige Verhalten zumindest zeitlich einzuschränken. Dennoch ist darauf zu achten, dass eine Betriebsratswahl nicht behindert wird, § 20 BetrVG. Die Kündigung – auch in der Probezeit – darf nicht auf der Initiative des Arbeitnehmers zur Wahl des Betriebsrats beruhen. In einem etwaigen Verfahren muss der Arbeitgeber also andere Gründe, die zur Kündigung geführt haben, benennen können.
Abzuwarten ist die Einschätzung des BAG zu dieser Frage. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG München hat die Revision zugelassen.
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