Keine Benachteiligung: Befristung gilt auch für Betriebsräte

Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat zwingt nicht dazu, ihn nach Ablauf der Befristung weiterzubeschäftigen, sagt das BAG (v. 18.06.2025 – 7 AZR 50/24). Für eine Benachteiligung des Arbeitnehmervertreters brauche es schon konkrete Anhaltspunkte.

Der Fall

Der Kläger war seit Anfang 2021 befristet beschäftigt. Zunächst war das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet und sodann bis zum Februar 2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt.

Neben dem Kläger hatten 18 weitere Arbeitnehmer einen bis zum Februar 2023 befristeten Arbeitsvertrag. 16 hiervon erhielten ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Er klagte daraufhin und machte die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Hilfsweise verlangte er die Verurteilung seiner Arbeitgeberin zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger begründete dies damit, dass das unterbliebene Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat beruhe. Zwar habe die Beklagte anderen Betriebsratsmitgliedern Angebote zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags gemacht, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Arbeitgeberin trug dagegen vor, dass sie mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht in der Form zufrieden gewesen sei, dass sie es für sinnvoll gehalten hätte, das Arbeitsverhältnis unbefristet fortzuführen.

Die Vorinstanzen bewerteten die Befristung als wirksam und stellten fest, dass das unterbliebene Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages nicht im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stünde.

Die Entscheidung

Die Vorentscheidungen bestätigte das BAG. Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat bedinge keine Unwirksamkeit der Befristung. Eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung ergäbe sich weder aus dem nationalen Recht noch unionsrechtlichen Vorgaben. Vielmehr reiche der Schutz für die Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern, der sich aus §§ 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ergäbe. Hiernach dürfe die Tätigkeit im Betriebsrat nicht gestört oder behindert werden. Die Vorinstanzen hätten nachvollziehbar festgestellt, dass das Unterlassen eines Angebots eines unbefristeten Arbeitsvertrages nicht durch die Betriebsratstätigkeit des Klägers begründet war.

Das heißt, eine Diskriminierung im Sinne des § 78 BetrVG liege gerade nicht vor.

Das Fazit

Das BAG führt seine Entscheidung zu den §§ 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG und zur Bewertung der Befristung trotz Betriebsratstätigkeit konsequent fort. Das BAG hat mit vorliegender Entscheidung seine Entscheidungen vom 05.12.2012
– 7 AZR 698/11 – und vom 25.06.2014 – 7 AZR 847/12 – bestätigt. Soweit der Arbeitnehmer befristet beschäftigt ist, führt die Wahl zum Betriebsratsmitglied nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Eine andere Sicht wäre ein zu starker Eingriff in die Vertragsfreiheit.

Anders gestaltet sich die Frage, wann der Betriebsrat gestört ist im Sinne des § 78 BetrVG. Das BAG stellt in seiner Entscheidung – die bisher nur als Presserklärung vorliegt – klar, dass zwar in dem hiesigen Fall eine Störung im Sinne des
§ 78 BetrVG nicht gegeben ist, eine Störung bei Unterlassen eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages aber nicht völlig ausgeschlossen ist. Soweit dargelegt werden kann, dass der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied einen unbefristeten Folgevertrag wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert, hat das Betriebsratsmitglied einen Schadenersatzanspruch. Dieser richtet sich dann auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsratsmitglied ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu machen.

Arbeitgeber sollte daher bei befristeten Arbeitnehmern, die zum Betriebsratsmitglied gewählt werden, darauf achten, keinen Anlass zu geben, dass der Verdacht aufkommt, dass die „Nichtentfristung“ mit der Betriebsratstätigkeit zu tun hat.

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Stephan Hinseln

Stephan Hinseln

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