Viele Arbeitgeber handhaben Urlaubsanträge nach festen internen Regeln. Doch pauschale Vorgaben zur Dauer von Urlaub können gegen das Bundesurlaubsgesetz verstoßen. Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat nun klargestellt: Ein Arbeitgeber kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, zusammenhängend würden grundsätzlich nur zwei Wochen Urlaub bewilligt.
DER FALL
Eine Arbeitnehmerin beantragte Erholungsurlaub für einen konkret festgelegten Zeitraum vom 01. bis 25. März 2026. Mit Urteil vom 23.01.2026 verurteilte das Arbeitsgericht (2 Ca 974/25 – ArbG Nordhausen) den Arbeitgeber für die beantragte Zeit Urlaub zu gewähren.
Noch vor Zustellung des vollständig abgefassten Urteils fragte der Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberseite nach, ob der Urlaub entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung gewährt werde. Für den Fall einer Ablehnung kündigte er an, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber erklärte jedoch, gegen das Urteil vorgehen zu wollen und verweigerte weiterhin die Urlaubsgewährung. Daraufhin ersuchte die Arbeitnehmerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die gerichtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den beantragten Urlaub zu bewilligen.
Zur Begründung verwies der Arbeitgeber im Verfahren unter anderem auf die betriebliche Praxis, wonach grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub bewilligt würden. Zudem machte er personelle Engpässe geltend.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das Thüringer Landesarbeitsgericht (Beschl. v. 02.03.2026 – 4 Ta 15/26) gab der Arbeitnehmerin weitgehend Recht. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Beschäftigte einen Anspruch auf den beantragten Urlaub, weil sie ihren Urlaubswunsch konkret geltend gemacht hatte und keine ausreichenden entgegenstehenden Gründe vorlagen.
Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zur Argumentation des Arbeitgebers, wonach im Betrieb grundsätzlich höchstens zwei Wochen zusammenhängender Urlaub bewilligt würden. Eine solche Praxis widerspreche § 7 Abs. 2 BUrlG. Das Gesetz sehe gerade keine allgemeine Begrenzung auf zwei Wochen vor. Vielmehr sei Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Aufteilung komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers dies rechtfertigten.
Auch der Hinweis auf personelle Engpässe überzeugte das Gericht nicht. Der bloße Ausfall einer Arbeitnehmerin reiche hierfür nicht aus. Konkrete kollidierende Urlaubswünsche anderer Beschäftigter waren nicht vorgetragen worden.
Interessant ist auch ein prozessualer Aspekt der Entscheidung: Das LAG Thüringen ließ die Urlaubsgewährung im Wege der einstweiligen Verfügung zu, obwohl dies die Hauptsache faktisch vorwegnimmt. Entscheidend war dabei die Zeitgebundenheit des Urlaubsanspruchs.
DAS FAZIT
Die Entscheidung macht deutlich: Arbeitgeber dürfen Urlaubswünsche nicht mit pauschalen Vorgaben ablehnen. Wer Urlaub für einen bestimmten Zeitraum beantragt, hat grundsätzlich Anspruch auf Bewilligung, sofern keine ausreichenden entgegenstehenden Gründe vorliegen. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Urlaubsansprüche unter Umständen auch sehr kurzfristig gerichtlich durchgesetzt werden können.
Für die Praxis bedeutet das:
- Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren
- Eine pauschale „Zwei-Wochen-Grenze“ ist rechtlich problematisch
- Arbeitgeber müssen konkrete dringende betriebliche Gründe darlegen
- Allgemeine Hinweise auf die betriebliche Praxis Personalengpässe reichen regelmäßig nicht aus
