Neues zu Mogelpackungen & Shrinkflation – LG Bremen bestätigt Irreführung durch Milka Schokolade

Die wohl zarteste oder doch eher teuerste Versuchung, seit es Schokolade gibt? Anfang des Jahres war die bekannte Schokolade noch von der Verbraucherzentrale Hamburg zur "Mogelpackung" des Jahres 2025 gekürt worden, nun hat das Landgericht Bremen die dünneren bzw. leichteren Schokoladetafeln des Herstellers Mondelez als relative Mogelpackungen und damit als wettbewerbswidrig eingestuft. Es hätte eines deutlichen Hinweises auf die Umstellung bedurft (LG Bremen, Urteil vom 13.05.2026 – 12 O 118/25).

Zum Hintergrund

Steigende Rohstoffpreise und Herstellungskosten stellen Unternehmen unter anderem vor die Herausforderung, die daraus resultierenden Produkt- und Preisanpassungen rechtskonform gegenüber den Verbrauchern zu transportieren, ohne dass die Attraktivität des Produkts nennenswerte Einbuße erfährt. Vielfach wird in diesem Zusammenhang von Mogelpackungen oder dem Phänomen der „Shrinkflation“ gesprochen – gerade der Lebensmittelsektor ist für diese Thematik besonders anfällig, aber auch andere Branchen sind betroffen.

Die Begriffe „Mogelpackung“ und „Shrinkflation“ werden dabei vielfach synonym verwendet, aus juristischer Sicht ist jedoch zu differenzieren. Unter einer (absoluten) „Mogelpackung“ wird in der Regel eine Verpackung verstanden, bei der eine Diskrepanz zwischen Verpackungsgröße und Inhaltsmenge besteht und diese für den Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Hier wird dem Verbraucher durch die Gestaltung der Verpackung suggeriert, dass er mehr Inhalt bekommt, als dies tatsächlich der Fall ist. Bei der Shrinkflation – von der Rechtsprechung zum Teil auch als „relative Mogelpackung“ bezeichnet – wird hingegen die Produktmenge im Vergleich zu der Vorgängerversion des Produkts reduziert, während der Preis gleichbleibt oder sogar steigt. Letztlich wird die Reduzierung der Inhaltsmenge und eine damit einhergehende Preiserhöhung verschleiert, da den Verbrauchern die Unterschiede häufig nicht auffallen.

Neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aus dem UWG (insbesondere § 5 UWG) stehen in diesen Konstellationen in der Regel auch Ansprüche aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und – bei Lebensmitteln – der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) im Raum. Nach Art. 7 Abs. 1 a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere auch in Bezug auf die Menge des Lebensmittels, dies gilt auch für die Aufmachung bzw. die Verpackung der Produkte. Dieses spezielle Irreführungsverbot stellt mit der Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung dar, die über § 3a UWG auch lauterkeitsrechtliche Relevanz erlangen kann.

Sachverhalt

Der Hersteller Mondelez hatte zu Beginn des Jahres 2025 bei verschiedenen Sorten der Milka-Schokoladentafeln die Nennfüllmenge von 100 Gramm auf 90 Gramm reduziert, den Preis jedoch angehoben. Die Verpackung blieb weitestgehend unverändert, insbesondere war kein Hinweis auf die geänderte Füllmenge angebracht worden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg zeichnete die Schokolade nicht nur mit dem Titel „Mogelpackung“ des Jahres 2025″ aus, sondern reichte nach erfolgloser Abmahnung auch Klage gegen den Hersteller ein.

Entscheidung des Landgerichts Bremen

Das Landgericht Bremen gab der Klage statt und bejahte den von der Verbraucherzentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i. V. m. § 7 Abs. 1 a, Abs. 4 b LMIV.

Die konkrete Gestaltung der Schokoladenverpackung sei eine sogenannte „relative Mogelpackung“ und begründe eine relevante Irreführung der Verbraucher. Durch die spezialgesetzlichen Vorgaben in der LMIV solle den Verbrauchern eine informierte Kaufentscheidung ermöglicht werden. An einer solchen Grundlage fehle es aber bei einer relativen Mogelpackung, denn bei einem zeitnahen Aufeinanderfolgen zweier Packungen mit nahezu gleichem Design und optisch ähnlicher Gestaltung bei reduziertem Inhalt, wirke die Vorstellung des Verbrauchers von der alten Packung und der darin enthaltene Füllmenge weiter fort – eine informierte Kaufentscheidung könne so nicht mehr getroffen werden. Erfahrungsgemäß würden Verbraucher eine zutreffende Nennfüllmengenangabe entweder nicht beachten oder sie nicht richtig einordnen können.

Das Landgericht betont dabei insbesondere, dass der Gesamteindruck des Produkts und dessen Angebot bei der Prüfung zu berücksichtigen sei – die Verpackung, ihre Größe, ihre Form, die Gestaltung der Vorderseite, die Platzierung von Hinweisen, aber auch die gesamte Präsentation im Regal oder im Online-Shop wirken zusammen und sind entsprechend einzubeziehen. Wenn dieser Gesamtauftritt dazu führt, dass der Verbraucher die tatsächliche Mengenreduzierung nicht oder nur schwer erkennt, ist eine Irreführung gegeben, so das Landgericht.  

Im vorliegenden Fall würde die Verpackung alles daransetzen, das alte Produktbild aufrechtzuerhalten und bewusst gerade auf Vertrautheit, Gleichförmigkeit und Wiedererkennung anspielen, sodass der zutreffende Zahlenwert im Gesamteindruck untergehen würde. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren oder gar seit Jahrzehnten bekannten Produkt.

Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verbraucher die Grundpreise vergleichen oder die auf der Verpackung unstreitig angegebene zutreffende Nennfüllmenge im Detail beachten würden. Auch etwaige aufklärende Hinweise des Herstellers in den sozialen Medien seien unzureichend, um die Fehlvorstellung auszuräumen.

Nach Auffassung des Landgerichts hätte es daher eines aufklärenden Hinweises auf der Verpackung bedurft, um die Irreführung auszuräumen. Dieser müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein, sodass er in der praktischen Kaufsituation auch realistisch wahrnehmbar ist. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei ihr überlassen. In jedem Falle sei ein solcher deutlicher Hinweis zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Nennfüllmenge vorzuhalten.

Die Kammer wies auch darauf hin, dass eine relevante Irreführung auch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG im Hinblick auf die Menge der Ware zu bejahen wäre. Denn in der Regel würde eine irreführende Lebensmittelkennzeichnung auch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagten steht das Rechtsmittel der Berufung offen.

Fazit

Das Urteil dürfte in der Praxis für den Hersteller selbst zunächst wenig spürbare Konsequenzen haben, da der vom Landgericht angenommene Zeitraum für einen aufklärenden Produkthinweis von vier Monaten bereits deutlich überschritten ist – folglich dürften weder Anpassungen der Verpackung noch Produktrückrufe drohen.

Dennoch verdeutlicht das Urteil – auch über die Lebensmittelbranche hinaus – dass Hersteller bei der Änderung von Füllmengen oder Verpackungsgrößen sorgfältig prüfen müssen, ob ggf. – zumindest für einen gewissen Übergangszeitraum – gesonderte Hinweise erforderlich sind. Dabei sollten sich Unternehmen neben der Frage, ob eine relevante Änderung des Produktes oder der Verpackung vorliegt, insbesondere auch die Frage stellen, wie ein Hinweis auszugestalten und für welche Dauer er vorzuhalten ist.  

Die Vorgaben sind dabei noch nicht im Detail höchstrichterlich definiert, die Entscheidungen der Instanzgerichte verdeutlichen jedoch, dass die Besonderheiten des jeweiligen Produktes und der Branche immer mit in die Bewertung einzubeziehen sind. Mit den (noch nicht rechtskräftigen) Ausführungen des Landgerichts Bremen steht nun zudem fest, dass ein Hinweis in den sozialen Medien auf die Änderungen nicht ausreicht, vielmehr muss der Hinweis auf der Verpackung selbst oder aber zumindest in direkter Nähe – am Point of Sale – vorgehalten werden. Dies auch für einen Zeitraum von mindestens vier Monaten.

Inhaltlich dürfte ein Hinweis allein auf die neue Füllmenge – unabhängig von dessen Platzierung – nicht ausreichen. Auch wenn sicherlich keine explizite Warnung verlangt werden kann, müsste unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts Bremen doch hinreichend verdeutlicht werden, dass den Verbrauchern bei gleicher Verpackung weniger Inhalt erwartet. Wo genau dieser Hinweis anzubringen ist und in welcher Größe, hängt dann vom Einzelfall und der jeweiligen Branche ab.

Eine frühzeitige Prüfung geplanter Produkt- und Verpackungsänderungen ist daher essenziell. Anderenfalls drohen nicht nur Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensansprüche, sondern auch Imageschäden. Dabei sind auch die ab August 2026 geltenden Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung bei der Verpackungsgestaltung zu berücksichtigen, darunter unter anderem die Pflicht zur Minimierung und das Verbot übermäßiger Verpackungen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Anpassung Ihrer Produktgestaltungen.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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