Ali Artik
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 28.04.2026 - 10 U 39/25 (nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Bauträger die restliche Vergütung auch dann verlangen kann, wenn das Gemeinschaftseigentum noch erhebliche Mängel aufweist und deshalb nicht abnahmereif ist, sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (im Folgenden der Einfachheit halber: „GdWE“) die Mängelrechte wirksam an sich gezogen und den Bauträger auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Anspruch genommen hat. In derlei Konstellationen kann sich der einzelne Erwerber nach Auffassung des Senats nicht mehr auf die fehlende Abnahmereife des Gemeinschaftseigentums berufen. An die Stelle seines Mängelbeseitigungsanspruchs tritt vielmehr der von der GdWE geltend gemachte Kostenvorschussanspruch, den der Erwerber dem Vergütungsverlangen des Bauträgers im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten kann. Die Restvergütung ist daher lediglich Zug um Zug gegen Zahlung des Kostenvorschusses an die GdWE geschuldet.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
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