Dr. Sascha Vander, LL.M.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 22.07.2024 (Az. 14 O 192/24) entschieden, dass die Einreichung einer Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung eines Rechtsinhabers bei YouTube (sog. „Strike“) und die Reaktion darauf durch den für den Inhalt verantwortlichen YouTube-Nutzer (sog. „Counter Notification“) eine Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht entbehrlich macht und dieser grundsätzlich nicht gleichstehe.
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