Friederike Schmidt
Ein Unfall kann auch bei einer privaten Verrichtung wie dem Kaffeeholen einen Arbeitsunfall darstellen, wenn sich dabei eine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht, der der Beschäftigte durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist. Kaffeeholen an sich, so stellt das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 24.09.2025 – B 2 U 11/23 R) klar, fällt zunächst einmal nicht unter den Schutz der Unfallversicherung, weil Kaffee (obwohl das aus der Laiensphäre wenig nachvollziehbar scheint) anders als Essen und Trinken während der Arbeitszeit, nicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erhalten soll.
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