Friederike Schmidt
Wer wegen einer unzulässigen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren nicht eingestellt wird, kann Ersatz des hierdurch entgangenen Verdienstes verlangen. Wie lange ein solcher Anspruch besteht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun näher eingegrenzt. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ist zwar nicht von vornherein in seinem Umfang begrenzt. Der erforderliche Zu-rechnungszusammenhang zwischen der ursprünglichen Benachteiligung und einem später geltend gemachten Verdienstausfall kann aber entfallen, wenn der Bewerber zwischenzeitlich eine angemessene Beschäftigung gefunden und sich diese verfestigt hat (BAG, Urteil vom 10.09.2026 – 8 AZR 153/25).
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