Kristin Zimmermann
Am 16.12.2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Beschl. v. 16.12.2025, 5 P 2.25; Pressemitteilung des BVerwG v. 16.12.2025), dass Beschäftigte auch dann zur Personalratswahl einer Teildienststelle wahlberechtigt und wählbar sind, wenn sie dort tatsächlich arbeiten, ihre fachlichen Aufgaben aber nach Weisungen einer anderen Teildienststelle erfüllen. Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung vor Ort – nicht allein das fachliche Weisungsrecht.
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