Mit seiner Entscheidung vom 15.05.2019 (BAG, Urteil vom 15.05.2019 – 7 AZR 397/17) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Freizeitausgleichsanspruch gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aufgegeben. Nunmehr vertritt das BAG, anders als zuvor, dass es für den Freizeitausgleichsanspruch lediglich darauf ankomme, ob die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen zu einer Zeit zu leisten sei, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistungen zu erbringen habe.
weiterlesen