Die Regelung der Vergütung des Unternehmers infolge von Kündigung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sowohl wegen fehlender Differenzierung zwischen freier und außerordentlicher Kündigung als auch wegen überhöhter Ansetzung der Pauschale unwirksam sein. So das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12.03.2026 - 19 U 168/ 24.
Sachverhalt
Der Unternehmer und der Besteller schlossen einen Vertrag über die Sanierung seines Wohnhauses, wobei die Allgemeinen Geschäfts-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen des Unternehmers (AGB) wirksam einbezogen wurden. Der Besteller erklärte nachfolgend die freie Kündigung im Sinne des § 648 BGB, woraufhin der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch wegen der freien Kündigung geltend machte. Für die Berechnung wandte der Unternehmer § 12 der AGB an, wonach es „im Falle einer Kündigung“ möglich ist, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (modifizierter Vergütungsanspruch) mit 25 % des Bruttopreises zu pauschalieren. Der Besteller hält die verwendete Pauschalierung der Kündigungsvergütung für unwirksam.
Entscheidung
Zu Recht! Das Gericht versagte dem Unternehmer den geltend gemachten Vergütungsanspruch und erklärte § 12 AGB aus zweifachem Grund für unwirksam. Zum einen ergibt die Auslegung der Klausel nach ihrem Wortlaut, dass sie jede Art der Kündigung durch den Auftraggeber erfasst. Damit weicht sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar vom gesetzlichen Leitbild des § 648a Abs. 5 BGB für die Vergütung im Falle der Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund ab. Während dem Unternehmer nach der gesetzlichen Wertung bei freier Kündigung 5 % der Vergütung für den nicht erbrachten Teil der Werkleistung zustehen, erhält er bei außerordentlicher Kündigung nur Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Teile des Werkes. Da § 12 AGB weder ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers enthält noch hinsichtlich der Vergütungsfolgen differenziert, würde dem Unternehmer dieselbe Vergütung wie bei einer freien Kündigung zugebilligt. Zum anderen stellt die vorgesehene Pauschalierung von 25 % auch bei unterstellter, alleiniger Geltung für den Fall der freien Kündigung eine unangemessen hohe Vergütung im Sinne des § 308 Nr. 7a BGB dar. Sofern der Besteller hinreichend Tatsachen zur Unwirksamkeit der Klausel vorträgt, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Pauschalierung die typische Sachlage bei vorzeitiger Beendigung derartiger Verträge maßgeblich. Davon sind Fälle erfasst, in denen der Unternehmer noch keinerlei vertragliche Leistungen erbracht hat und der Aufwand am geringsten war. Liegt die Höhe der Pauschale in einem Grenzbereich, ab der nicht mehr ersichtlich ist, dass der Unternehmer typischerweise die Vergütung in Höhe der Pauschale erhält (nach bisheriger Rspr. 5 % unbedenklich, aber 18 % zweifelhaft), bedarf es konkrete Feststellungen oder belastbare Erfahrungswerte. Dem Unternehmer obliegt es durch seinen Vortrag entsprechende Feststellungen zur Angemessenheit der Pauschale zu ermöglichen. Hilfsweise kann er den Vergütungsanspruch auf eine konkrete Abrechnung stützen. Ein Rückgriff auf die gesetzliche 5 %-Pauschale setzt ebenfalls entsprechenden Vortrag des Unternehmers zu dem nicht erbrachten Teil der Werkleistung voraus. Diesen Anforderungen ist der Unternehmer in dem vorbenannten Urteil nicht nachgekommen.
Praxishinweis
Der Unternehmer hat für die Regelung der Vergütung infolge von Kündigung in seinen AGB auf die Differenzierung zwischen freier und außerordentlicher Kündigung zu achten. Ist die Vereinbarung einer Pauschale für den Fall der freien Kündigung gewollt, sollte die Angemessenheit dieser bei grenzwertiger Höhe durch den Unternehmer anhand von konkreten Ausführungen nachgewiesen werden können.
