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EXPERTISE

  • Privates Baurecht
  • Recht der Architekten und Ingenieure
  • Werk- und Kaufvertragsrecht

VITA

Viktoria Rother studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück mit dem Schwerpunkt im Bereich des Europäischen und Internationalen Privatrechts. Nach Abschluss des ersten Staatsexamens absolvierte sie ihr Referendariat am Landgericht Münster, u.a. mit Stationen beim Polizeipräsidium Oberhausen sowie einer strafrechtlich ausgerichteten Kanzlei.Seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin im Jahre 2022 ist Viktoria Rother für CBH Rechtsanwälte tätig. Sie ist Teil des Teams Bau & Immobilien um Partnerin Dr. Carolin Dahmen sowie Nils Mrazek und Arnd Holzapfel. Hierbei berät und vertritt sie Unternehmen, Bauträger sowie Architekten in Fragestellungen des Bau- und Architektenrechts.

News

Der einvernehmliche Ausführungsverzicht stellte keine Mengenminderung dar!

Viktoria Rother

Verzichtet der Auftraggeber nachträglich auf zuvor vereinbarte Leistungen eines Ein-heitspreisvertrags und werden diese Leistungen dann einvernehmlich nicht ausge-führt, liegt keine die Vergütung beeinträchtigende Mengenminderung i. S. d. § 2 VOB/B vor. Für diese Abrechnung dieser „Nullpositionen“ kommt grundsätzlich nur § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB (analog) in Betracht, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 05.07.2024 – 12 U 95/22.

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Absolute Verjährungsgrenze für Mängelansprüche gegenüber Bauträgern bei unwirksamer Abnahmeklausel

Viktoria Rother

Die Inhaltskontrolle einer unwirksamen Abnahmeklausel kann nicht dazu führen, dass eine längere Einstandspflicht als bei einem arglistigen Verhalten begründet wird. Aus diesem Grund endet die Haftung des Bauträgers für Mängel spätestens 15 Jahre nach Fälligkeit des Herstellungsanspruchs des Erwerbers. Dies hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 25.03.2024 – 10 U 13/23 – entschieden.

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Keine Haftung des beauftragten Privatgutachters für einen im Rahmen der technischen Abnahme nicht erkennbaren Mangel!

Viktoria Rother

Ohne nähere vertragliche Ausgestaltung hat ein Privatgutachter, der mit der technischen Abnahme beauftragt ist, in erster Linie die gerügten Mängel zu überprüfen. Im Übrigen obliegt es ihm lediglich, sichtbare Mängel zu beanstanden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 04.03.2022 – 21 U 44/20 – entschieden.

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