Viktoria Rother
Ohne nähere vertragliche Ausgestaltung hat ein Privatgutachter, der mit der technischen Abnahme beauftragt ist, in erster Linie die gerügten Mängel zu überprüfen. Im Übrigen obliegt es ihm lediglich, sichtbare Mängel zu beanstanden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 04.03.2022 – 21 U 44/20 – entschieden.
weiterlesen