Vorsicht bei Schlussrechnungsabsprachen: Schuldanerkenntnis kann spätere Nachforderungen ausschließen

Treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Schlussrechnung, begründet dies unter Umständen ein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis. Nachträgliche Forderungen, die im Widerspruch zu der vereinbarten Abrechnung stehen, werden hierdurch endgültig ausgeschlossen. Dies hat das KG Berlin mit Urteil vom 14.05.2025 – 21 U 112/24 – entschieden.

Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Metallbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus. Die Planungsvorgabe des AG sowie die Bauausführung des AN erweisen sich als fehlerhaft. In der Folge kam es zu Wasserundichtigkeiten im Bereich der Balkone. Der AN macht gegenüber dem AG restlichen Werklohn i. H. v. rd. 53.000,00 € geltend. Hiergegen wendet sich der AG mit einer Widerklage und verlangt den Ausgleich seinerseits Mängelbeseitigungskosten i. H. v. 26.500,00 €. Vor Klageerhebung fertigen und unterzeichnen die Parteien ein „Schlussabrechnungsprotokoll“. Hieraus geht hervor, welche Positionen der Schlussrechnung vom AN anerkannt werden oder entfallen sollen. Unter Hinweis auf dieses Protokoll spricht das Landgericht dem AN nur knapp 18.000,00 € zu. Der Widerklage des AG wird vollumfänglich stattgegeben. Mit seiner Berufung wendet sich der AN gegen die Kürzung seines Werklohns.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das KG weist die Berufung des AN überwiegend zurück. Das vom AN unterschriebene „Schlussabrechnungsprotokoll“ stelle ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis dar. Die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass mit dem betreffenden Dokument eine endgültige und einvernehmliche Beilegung der Differenzen hinsichtlich der Schlussrechnung beabsichtigt war. Beide Seiten hätten angesichts vorausgegangener Meinungsverschiedenheiten nachvollziehbaren Anlass, im Wege gegenseitigen Nachgebens zu einer abschließenden rechtsverbindlichen Regelung zu gelangen.

Praxishinweis

Zwar kann es im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Schlussrechnung wirtschaftlich sinnvoll sein, sich auf einen einvernehmlichen Kompromiss einzulassen. Hierbei gilt jedoch besondere Vorsicht. Wie das KG bestätigt, können derartige Vereinbarung als verbindliches Schuldanerkenntnis gewertet werden. Hierdurch wird die spätere Geltendmachung (offener) Forderungen gesperrt.

Zurück
Viktoria Rother

Viktoria Rother

ZUM PROFIL