Ein Architekt, der mit der Vollarchitektur beauftragt wird, haftet auch für Mängel in der TGA-Planung, selbst wenn er die Fachplanung nicht übernommen hat. Das hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 06.03.2025 – 22 U 55/24 entschieden.
Sachverhalt
Bauherr B beauftragt Architekt A mit der Vollarchitektur betreffend den Umbau und die Erweiterung eines Fitnessstudios. Die Arbeiten bezogen sich u. a. auf einen Sanitär- und Saunabereich. Nach Fertigstellung traten u. a. Mängel im Bereich der Duschen auf, die auf eine unzureichende Eindichtung der Duschrinnen zurückzuführen sind. B verlangt von A Schadenersatz. A weist seine Verantwortung zurück und verteidigt sich damit, dass ihm die Planung und Überwachung der Haustechnik nicht oblegen habe. Für die Planung und Bauüberwachung der Haustechnik sei das beauftragte Sanitärunternehmen U zuständig gewesen, das zudem die Fachbauleitung übernommen habe. Etwaige Planungs- und Ausführungsfehler habe er nicht erkennen können und müssen. Das LG gibt dem Schadenersatzverlangen des B statt. Hiergegen wendet sich die Berufung des A.
Entscheidung
Ohne Erfolg! So die Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 06.03.2025 – 22 U 55/24). B steht ein Schadenersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu, da sich Mängel der Planungs- und Überwachungsleistung des A im Bauwerk verkörpert haben. Auch wenn A die Haustechnik nicht selbst geplant habe, sei er dennoch zur Überwachung der Ausführung verpflichtet gewesen. Denn mit der Beauftragung der Vollarchitektur durfte der Bauherr erwarten, dass der Architekt die Ausführung aller wesentlichen Gewerke überwacht, insbesondere wenn – wie hier – kein gesonderter Bauüberwacher für die Haustechnik in den Bädern eingeschaltet war. Die durch das Unternehmen erbrachten Bauausführungsleistungen im Rahmen einer Fachbauleitung ersetzen nicht die objektbezogene Bauüberwachung durch den Architekten. Selbst für den Fall, dass der Architekt die Ausführung nicht selbst habe überwachen müssen, hätte er für die Mängel einzustehen. Denn er hätte den Bauherrn jedenfalls darüber informieren müssen, dass er keine Überwachung übernimmt. Zudem wäre er verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass eine zusätzliche Fachaufsicht erforderlich ist – insbesondere in Bereichen, in denen er selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (OLG Hamm, IBR 2021, 307; OLG Düsseldorf, IBR 2012, 402; OLG Frankfurt, IBR 2021, 587).
Praxishinweis
Die Beauftragung einer Vollarchitektur begründet eine weitreichende Verantwortung für den Architekten. Soweit keine weiteren Bauüberwacher beauftragt werden, schuldet der Architekt auch die Überwachung von Fachgewerken. Werden bestimmte Überwachungsleistungen aufgrund mangelnder Sachkunde nicht übernommen, muss der Auftraggeber ausdrücklich und rechtzeitig darüber aufgeklärt werden. Andernfalls drohen Haftungsrisiken aufseiten des Architekten.