Bauträgervertrag: Verjährung des Erfüllungsanspruchs vor Abnahme schließt Mängelrechte aus!

Verjährt der Erfüllungsanspruch vor Abnahme und beruft sich der Bauträger hierauf, entsteht der Nacherfüllungsanspruch nicht. Dies hat das OLG Braunschweig mit Urteil vom 31.07.2025 – 8 U 193/22 – entschieden.

Sachverhalt

Die Besteller (B) schlossen mit dem Auftragnehmer (AN) einen Bauträgervertrag. Der AN beauftragte seinerseits den Architekten (A). B rügte im Laufe der Baumaßnahme Schallschutzmängel in mehreren Wohneinheiten. Das OLG hatte nun im Rahmen eines vom AN gegen A geltend gemachten Regressanspruchs zu prüfen, ob Mängelrechte der B gegen den AN überhaupt noch bestehen. Denn nur dann wäre dem AN ein ersatzfähiger Schaden entstanden, für den A einstandspflichtig ist. Eine Abnahme durch B hatte nicht stattgefunden und wurde auch nicht endgültig verweigert. Das Gericht musste daher klären, ob der Erfüllungsanspruch der B gegen den AN bereits verjährt war und welche Auswirkungen die Verjährung auf den Bestand von Mängelrechten hat.

Entscheidung

Den B steht gegen den AN kein Nacherfüllungsanspruch zu, weil ihr Erfüllungsanspruch verjährt ist! So das Urteil des OLG Braunschweig vom 31.07.2025 – 8 U 193/22. Der Nacherfüllungsanspruch stellt eine Modifikation des Erfüllungsanspruchs nach Abnahme der Werkleistung dar. Hat der Erwerber die Leistung nicht abgenommen und liegt auch keine endgültige Abnahmeverweigerung vor, wird der Erfüllungsanspruch nach Ablauf einer angemessenen Herstellungsfrist bzw. der vereinbarten Fertigstellungsfrist fällig und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist war bereits abgelaufen und der Erfüllungsanspruch der B daher verjährt. Zudem hat der AN die Verjährungseinrede vor Abnahme erhoben. Die B haben damit gegen den AN keine Mängelrechte mehr, weshalb auch der AN gegen den A keine Rechte geltend machen kann.

Praxishinweis

Es ist anerkannt, dass es sich bei dem Nacherfüllungsanspruch um einen modifizierten Erfüllungsanspruch handelt. Höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, wie sich die Verjährung des Erfüllungsanspruchs auf den Nacherfüllungsanspruch auswirkt. Das OLG Braunschweig meint, eine Nacherfüllung kann nur verlangt werden, wenn vor der Abnahme auch die Erfüllung verlangt werden kann. Daraus folgt: Erhebt der AN die Einrede der Verjährung in Bezug auf den Erfüllungsanspruch vor Abnahme, gelangt der Erfüllungsanspruch nicht zur Entstehung. Erhebt der AN hingegen die Verjährungseinrede erst nach Abnahme, ist es durch die Abnahme bereits zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs in einen Nacherfüllungsanspruch gekommen, der eigenen Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB unterliegt. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision gegen das Urteil eingelegt und sich der BGH zu dieser Rechtsfrage positionieren wird.

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Viktoria Rother

Viktoria Rother

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