Eine Änderung der vertraglichen Leistung, die sich nicht auf die bautechnischen Leistungen, sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, bezieht, wird von § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfasst. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 650c BGB scheidet aus. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24 – entschieden.
Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) wird vom Auftraggeber (AG) unter Einbeziehung der VOB/B mit Sicherungsmaßnahmen in einem untertagigen Stollensystem beauftragt. Der AG ordnet eine Reduzierung der arbeitstäglichen Verfüllmenge an. Dies führt zu einer Effizienzminderung, die mit Mehrkosten für den AN verbunden sind. Wegen dieser Mehrkosten legte der AN dem AG ein Nachtragsangebot vor, welches der AG ablehnt. Daraufhin beantragt der AN den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 650d BGB.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Der AN kann die verlangte Nachtragsvergütung nicht auf Grundlage der §§ 650c Abs. 3 BGB, 650d BGB beanspruchen. Die vom AG angeordnete Reduzierung der arbeitstäglichen Verfüllmenge stellt kein Änderungsbegehren i. S. d. § 650b Abs. 1 BGB dar. Die Vorschrift kennt zwei Arten der Vertragsanpassung, nämliche eine Veränderung des vereinbarten Werkerfolgs (Nr. 1) und eine Änderung der zu dessen Erreichung notwendigen Leistungen (Nr. 2). Dabei ist der „Werkerfolg“ funktional zu verstehen. Die Änderungen müssen folglich die bautechnischen Leistungen, den sog. Bauinhalt, betreffen. Änderungen, die lediglich die Ausführungsumstände, insbesondere die Bauzeit, betreffen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber das noch im Referentenentwurf des BMJV vorgesehene bauzeitliche Anordnungsrecht in das BGB aufgenommen. Die Anordnung zur Reduzierung der täglichen Verfüllmenge betrifft ausschließlich die Bauausführung und die Bauzeit. Sie stellt keine leistungs- oder erfolgsbezogene Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB dar. Folglich fehlt es an der Grundlage für eine Nachtragsvergütung.
Praxishinweis
Nicht jede Anordnung des AG begründet einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach §§ 650b f. BGB bzw. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B. Entscheidend ist, ob es sich um eine Änderung des funktionalen Werkerfolgs oder der dafür erforderlichen Leistungen handelt. Maßnahmen, die lediglich den Bauablauf betreffen – etwa eine Reduzierung der täglichen Bauausführung –, fallen aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften heraus. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht würde in unzulässiger Weise in die Dispositionsfreiheit des AN eingreifen. Kommt es hingegen im Zuge zulässiger geänderter oder zusätzlicher Leistungen zu Verzögerungen und daraus resultierenden Stillstandkosten, etwa durch ungenutzte Maschinen oder Personal, können diese unter Umständen über § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B geltend gemacht werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2021 – 11 U 136/18). In solchen Fällen ist eine sorgfältige Dokumentation der kausalen Zusammenhänge und eine frühzeitige Kommunikation mit dem AG entscheidend, um Ansprüche abzusichern.
