Der Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum bleibt rechtlich anspruchsvoll – das zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts München (VG) gegen die Stadt München in bemerkenswerter Deutlichkeit (Urt. v. 04.02.2026 – M 28 K 23.147). Das VG ordnet das Aufstellen von Ladesäulen eindeutig dem Sondernutzungsrecht (Art. 18 BayStrWG) zu und erteilt der These einer „Zubehöreigenschaft“ eine klare Absage. Wer Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum errichten will, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis, nicht aber eine Ausnahme nach § 46 StVO. Diese Aussagen werden auch bundesweit Relevanz für das Straßenrecht anderer Bundesländer haben.
Besonders relevant ist die Entscheidung für das Auswahlverfahren zwischen mehreren interessierten Ladesäulenbetreibern. Das VG macht unmissverständlich klar: Solche Verfahren greifen tief in den Wettbewerb ein und bedürfen deshalb einer kommunalen Satzung nach Art. 22a BayStrWG. Ein bloßer Stadtratsbeschluss genügt nicht – erst recht nicht, wenn bestehende Anbieter (das eigene Stadtwerk!) dauerhaft privilegiert und neue Marktteilnehmer über Jahre ausgeschlossen werden. Die Münchner Konstruktion – ein Auswahlverfahren für neue Anbieter, während das kommunale Stadtwerk sein bestehendes Kontingent behält – bewertet das Gericht daher als wettbewerbsrechtlich und gleichheitsrechtlich unhaltbar. Die Stadt muss die Sondernutzungsanträge der Klägerin jetzt neu bescheiden. Ein Anspruch auf sofortige Erteilung der bislang beantragten Erlaubnisse (insgesamt 1.677 Anträge wurden gestellt!) besteht jedoch nicht.
Das Urteil zeigt exemplarisch, wie anspruchsvoll die Balance zwischen Straßenrecht, Wettbewerbsneutralität und kommunaler Steuerungshoheit ist. Die Anwendbarkeit der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (DLRL), die auch Grundlage für die sachlich identische Verteilungssituation für Sondernutzungsgenehmigungen für Carsharing ist (vgl. Art. 18a BayStrWG), wird in dem Urteil zwar erwähnt, die Rechtsfolgen – eine Verpflichtung zur Ausschreibung der Sondernutzungsgenehmigungen nach Art. 12 und 13 DLRL – jedoch nicht gezogen.
Für Kommunen bedeutet das Urteil: Wer Ladeinfrastruktur steuern will, braucht eine saubere Rechtsgrundlage, klare Kriterien – und ein Verfahren, das den Wettbewerb nicht nur ordnet, sondern auch öffnet.
