Die neue EU-Batterieverordnung – neue Herausforderungen für Marktakteure

Um den Anteil der im Ausland produzierten Batterien in der Europäischen Union zu verringern, hat die Europäische Kommission im Juli 2023 die Batterieverordnung VO (EU) 2023/1542 erlassen. Mit der Batterieverordnung werden eine Vielzahl von neuen Pflichten für Marktakteure eingeführt, die stufenweise ab dem 18.02.2024 gelten. Da europarechtliche Verordnungen unmittelbar gelten, müssen die mit der Batterieverordnung einhergehenden Pflichten nicht erst noch in nationales Recht umgesetzt werden. Das heißt, dass vereinzelte Pflichten nach der Batterieverordnung schon ab dem 18.02.2024 von den Marktakteuren befolgt werden müssen. In diesem Beitrag werden daher überblickartig die wesentlichen Regelungen der Batterieverordnung dargestellt.

Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

Sowohl der sachliche als auch der persönliche Anwendungsbereich der Batterieverordnung ist sehr weit gefasst. Von der Batterieverordnung werden sämtliche Batterien umfasst. Auch solche, die in andere Geräte verbaut werden. Unterschieden wird u. a. zwischen Gerätebatterien, Starterbatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Elektrofahrzeugbatterien. Zudem nimmt die Batterieverordnung eine Vielzahl von Akteuren in die Pflicht, die Batterien in der Europäischen Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Erfasst werden insbesondere Hersteller, Händler, Einführer von Batterien und Fulfillment-Dienstleister.

Anforderungen und Pflichten

Die Batterieverordnung stellt klare Anforderungen an Batterien, Art. 5 BattV. Batterien dürfen demnach nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bestimmten Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen entsprechen. Daraus folgt, dass bestimmte Stoffe in Batterien nicht mehr verwendet werden dürfen (Art. 6 BattV). Zudem müssen für bestimmte Batterien Erklärungen zu deren CO2-Fußabdruck abgegeben werden (Art. 7 BattV). Weiter müssen bestimmte Batterien zu einem bestimmten Anteil aus recycelten Materialien hergestellt worden sein (Art. 8 BattV). Wiederum andere Batterien müssen so verbaut werden, dass sie leicht austauschbar sind (gilt ab Art. 11 BattV).

Die Batterieverordnung erweitert zudem die bisherigen Kennzeichnungs- und Informationspflichten und erhöht die Anforderungen zur Erlangung der erforderlichen CE-Kennzeichnung. Danach müssen Batterien ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 17 BattV durchlaufen, um die CE-Kennzeichnung zu erlangen. Daneben muss nun eine Vielzahl an Angaben auf dem Etikett der Batterie enthalten sein (bspw. Angaben zur Identifikation des Erzeugers, die Batteriekategorie, den Ort der Erzeugung, das Datum der Erzeugung, Gewicht, Kapazität sowie chemische Zusammensetzung und zu verwendendes Feuerlöschmittel). Ab August 2025 sind die Batterien außerdem mit dem Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien zu kennzeichnen. Neu ist, dass zukünftig ein zusätzlicher QR-Code auf der Batterie angebracht werden muss. Über ihn kann bei bestimmten Batterien auf den Batteriepass sowie u. a. auf die einschlägigen oben genannten Informationen und die Konformitätserklärung zugegriffen werden. Sowohl die Kennzeichnungen und der QR-Code müssen auf der Batterie sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert werden. Lediglich dann, wenn die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt, werden die Kennzeichnungen und der QR-Code auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht.

Die Batterieverordnung nimmt auch die Händler in die Pflicht (Art. 42 BattV). Händler müssen sich, bevor sie eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, sich vergewissern, dass der Hersteller der Batterie im Herstellerregister eingetragen ist, die Batterie die geforderte CE-Kennzeichnung trägt und entsprechend gekennzeichnet ist, der Batterie die erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und die Erzeuger der Batterie die für sie geltenden Anforderungen erfüllt haben.

Folgen bei Missachtung der Pflichten

Zu beachten ist, dass die Batterieverordnung die Mitgliedstaaten verpflichtet, Regelungen über Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen die Batterieverordnung zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten haben zur Umsetzung dieser Pflicht noch bis zum 18.08.2025 Zeit. In Deutschland ist eine Umsetzung bisher noch nicht erfolgt. Eine Umsetzung wird in Deutschland sehr wahrscheinlich durch die Einführung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen erfolgen. Auch wenn derzeit die Missachtung der in der Batterieverordnung aufgestellten Pflichten in Deutschland noch nicht sanktionsbewehrt ist, gilt es aber zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Pflichten wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach dem UWG (bspw. eine Abmahnung oder Schadenersatz) nach sich ziehen kann.

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Dr. Nico Herbst

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Prof. Dr. Ingo Jung

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