Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 19.05.2026 – 3 W 889/26) stärkt die Bedeutung des Abhilfeverfahrens nach § 572 ZPO und stellt klar, dass sich das Ausgangsgericht inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzen muss. Eine lediglich formelhafte Nichtabhilfeentscheidung kann die Rückgabe der Sache an das Erstgericht rechtfertigen. Zudem bekräftigt das Gericht die Reichweite der Dringlichkeitsvermutung im Lauterkeitsrecht und legt den Mitbewerberbegriff weit aus.
Sachverhalt
Eine Prozessfinanziererin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Auskunftsansprüche gegen eine Beratungsgesellschaft. Anlass war eine E-Mail, die nach Auffassung der Antragstellerin herabsetzende Aussagen über ihr Unternehmen enthielt. Das Landgericht wies den Verfügungsantrag wegen angeblich fehlender Dringlichkeit zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht jedoch lediglich mit einem formelhaft begründeten Nichtabhilfebeschluss behandelt.
Entscheidung
Das OLG Nürnberg hat die Sache an das Landgericht zurückgegeben und dieses zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens verpflichtet. Nach Auffassung des OLG ist die Abhilfeprüfung nach § 572 Abs. 1 ZPO kein bloßer Formalakt, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsschutzsystems. Das Ausgangsgericht müsse sich mit den konkreten Einwendungen der Beschwerde inhaltlich auseinandersetzen. Eine lediglich formelhafte Nichtabhilfeentscheidung genüge diesen Anforderungen nicht und werde dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nicht gerecht.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die Sache trotz des Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht selbst entschieden hat. Zwar betonte das OLG Nürnberg, dass Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich einer schnellen Sachentscheidung bedürfen. Gleichwohl könne eine Rückgabe an das Ausgangsgericht ausnahmsweise geboten sein, wenn das Abhilfeverfahren gravierende Mängel aufweise oder praktisch vollständig unterblieben sei.
Im konkreten Fall sprach nach Auffassung des OLG eine Vielzahl von Gründen für eine Zurückverweisung. Maßgeblich war zunächst, dass sich das Landgericht bislang überhaupt nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hatte. Hinzu kam, dass das OLG erhebliche Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen ließ. Ferner berücksichtigte das Gericht, dass den Parteien bei einer sofortigen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht faktisch eine weitere Instanz genommen worden wäre. Schließlich ging das OLG davon aus, dass eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts voraussichtlich keinen nennenswerten Zeitvorteil gebracht hätte.
Darüber hinaus äußerte sich das Gericht zur Dringlichkeit und zum Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Das OLG stellte klar, dass die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Zudem bejahte das OLG ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Prozessfinanziererin und der Beratungsgesellschaft und legte den Mitbewerberbegriff im Sinne der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung weit aus.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Nürnberg verdeutlicht, dass Nichtabhilfebeschlüsse zwar knapp, aber nicht inhaltsleer sein dürfen. Gerichte müssen erkennen lassen, dass sie das Beschwerdevorbringen geprüft haben. Für die Praxis des einstweiligen Rechtsschutzes ist zudem bedeutsam, dass Beschleunigungsinteressen nicht stets Vorrang vor Verfahrensgarantien haben. Schließlich bestätigt die Entscheidung die weiterhin hohe Bedeutung der Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht und unterstützt einen funktionalen, wirtschaftlich geprägten Mitbewerberbegriff.
