Berliner Verkehrsbetriebe müssen weiterhin für NIUS werben

Öffentliche Verkehrsbetriebe müssen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Werbeflächen anbieten. Hiergegen verstießen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), indem sie die Werbekampagne für das Nachrichtenportal NIUS beendeten. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in erster Instanz im Eilverfahren. Der Fall beleuchtet auch die Grenzen der Äußerungsbefugnisse von öffentlichen Unternehmen.

Ob Plakatwände oder Busse und Bahnen: Nahezu alle Kommunen und öffentlichen Verkehrsbetriebe bieten ihre Einrichtungen als Werbeflächen an. Doch wie bei all ihren Tätigkeiten, sind sie auch bei der Vergabe der Werbeflächen an die Grundrechte gebunden. Die daraus folgenden Konsequenzen zeigt eine aktuelle Entscheidung des VG Berlin auf.

Sachverhalt

Die BVG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nach eigener Aussage Deutschlands größtes Nahverkehrsunternehmen. Die Vermarktung ihrer Werbeflächen übernimmt eine Vermarktungsgesellschaft. Bei dieser hatte das Online-Portal „NIUS“ Werbeflächen gebucht und unter anderem auf einem Doppeldeckerbus der BVG mit dem Slogan „Morgens um 6 schon wissen, was einem abends um 8 verschwiegen wird“ geworben.

Die Werbekampagne löste kritische bis ablehnende Reaktionen aus. Eine Online-Petition zum Stopp der Kampagne erreichte schnell die Marke von 100.000 Unterzeichnern. Nach Feststellung des Gerichts kam es auch zu Aufrufen in Sozialen Netzwerken, Einrichtungen des BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Außerdem wurde der Bus mit der NIUS-Werbung   über Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Als Reaktion hierauf veröffentlichte der Chefredakteur von NIUS, der ehemalige BILD-Chefredakteur Julian Reichelt, einen Post in Sozialen Netzwerken mit dem Satz „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern.“ Diese Aussage wertete die BVG in einer eigenen Pressemitteilung als offensichtlich rechtswidrig und wies ihren Vermarkter an, die Werbekampagne zu beenden.

Hiergegen beantragte NIUS beim VG Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die BVG zur Weiterführung der Kampagne zu verpflichten und die Bewertung des Posts von Reichelt zu unterlassen. Die BVG erwiderte, sie fürchte bei einer Weiterführung der Kampagne um die Sicherheit ihrer Einrichtungen sowie ihr Ansehen als öffentliches Unternehmen.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 13.07.2026 (VG 1 L 215/26) verpflichtete das VG Berlin die BVG zur Fortsetzung der Werbekampagne. Zusätzlich untersagte es der BVG die Bewertung der Äußerungen von Julian Reichelt als rechtswidrig und gab der BVG auf, dies per Pressemitteilung bekanntzugeben.

Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Laut der vom Gericht ausgegebenen Pressemitteilung habe NIUS einen Anspruch auf Fortführung der Werbekampagne, da die veröffentlichte Werbung sämtliche von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für Außenwerbung erfülle. Die Werbung sei von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Daher könne NIUS einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen verlangen. Sicherheitsbedenken oder befürchtete Störungen im Betriebsablauf rechtfertigten nicht den Stopp der Kampagne: Solche Bedenken könnten den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könnte. Dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Außerdem könne sich die BVG auch nicht auf das Ansehen des Unternehmens berufen, da sie als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsberechtigt sei.

Hinsichtlich der Pressemitteilung zu dem Post von Reichelt bestehe ein Unterlassungsanspruch: Die konkrete Äußerung zur Zweigeschlechtlichkeit überschreite nicht die Grenzen der Meinungsfreiheit. Es existiere keine gesetzliche Regelung, die polemische Äußerungen zur Anzahl der Geschlechter verbiete. Zur Folgebeseitigung muss die BVG nun auch diese Feststellung des Gerichts in einer Pressemitteilung veröffentlichen.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, da sie nur im Eilverfahren in erster Instanz getroffen wurde. Aber ihre bislang vorliegende Begründung überzeugt:

Wie bei allen öffentlichen Einrichtungen, besteht auch bei vom Staat oder staatlichen Unternehmen zur Verfügung gestellten Flächen für die Außenwerbung grundsätzlich ein Nutzungsanspruch im Rahmen des geltenden Rechts. Da dieser Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, mag auch – wie im vorliegenden Fall – das konkrete Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sein.

Dass das VG Berlin die Einwände der BVG gegen die Fortsetzung der Werbekampagne zurückweist, ist konsequent: Es greift hierzu auf die Figur des „polizeilichen Notstands“ zurück, wonach die Nutzung öffentlicher Einrichtungen nur untersagt werden kann, wenn verfügbare Polizeikräfte nicht zur Gefahrenabwehr ausreichen. Die Anforderungen hierfür sind bewusst hoch gesetzt, andernfalls hätten es insbesondere politische Gegner in der Hand, eine Nutzung zu verhindern. Der Staat muss sich aber gerade schützend vor die Grundrechtsausübung von Minderheiten oder Andersdenkenden stellen (vgl. BVerfGE 128, 226, 259).

Aus diesem Grund begegnet es auch keinen Bedenken, dass das VG Berlin der BVG das Berufen auf ihr unternehmerisches Ansehen verweigert. Ein Ansehensverlust könnte allenfalls bei rechtswidrigen Äußerungen drohen, eine solche hat das VG aber zu Recht verneint. Daher war auch die Bewertung der Aussage Julian Reichelts durch die BVG zu untersagen. Generell steht staatlichen Akteuren ein engeres Äußerungsrecht als Privaten zu, da sie sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen können. Insbesondere unterliegen sie bei öffentlichen Äußerungen dem Sachlichkeitsgebot (vgl. nur BVerwG, 10 C. 6.16, Rn. 28). Dieses war vorliegend nicht mehr gewahrt.

Für staatliche Akteure, die Werbeflächen für private Nutzer anbieten, folgt aus der Entscheidung, dass sie rechtmäßige und alle Nutzungsbedingungen erfüllende Werbung zulassen müssen. Ein politisch motovierter oder auf öffentlichen Druck erfolgender Ausschluss ist nur in sehr engen Ausnahmen zulässig. Eine gewisse Steuerung der Flächenvergabe kann vorab durch die Gestaltung der Nutzungsbedingungen erfolgen, etwa indem bestimmte Werbung (z. B. für politische Parteien) von vornherein ausgeschlossen wird. Dann aber besteht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Werbeanfragen. 

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Dr. Jörg Frederik Ferreau

Dr. Jörg Frederik Ferreau

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