Unwesentliches führt doch nicht zu unwirksamen Kündigungen – Neues zur Massenentlassungsanzeige

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nach langem Streit zwischen zwei BAG-Senaten zuletzt im Sinne des EuGH entschieden, dass Fehler in der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Dem ist aber jetzt wohl nicht in allen Fällen so. Werden weniger Arbeitnehmer gekündigt als in der Massenentlassungsanzeige angegeben, sei das unschädlich für die Wirksamkeit der übrigen Kündigungen, so das BAG (v. 25.06.2026, Az. 6 AZR 7/26).

Der Fall

Hintergrund der Kündigungen war eine Betriebsschließung in einer Insolvenz und damit verbunden, die Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer. Der Insolvenzverwalter unterrichtete hierfür den Betriebsrat und schloss mit diesem einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Anschließend erstattete er Massenentlassungsanzeige und kündigte die Arbeitnehmer. Von einer dieser Kündigungen war auch das Arbeitsverhältnis des Klägers betroffen. In der Anzeige hatte der Insolvenzverwalter angegeben, dass 34 Entlassungen geplant seien. Tatsächlichen erfolgten jedoch lediglich 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger machte daher geltend, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. im Rahmen der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit über die falsche Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Die Entscheidung

Das BAG entschied nun, dass die Kündigung trotz der falschen Angabe der zu entlassenden Arbeitnehmer wirksam sei. Die fehlerhafte Angabe in der Massenentlassungsanzeige sei unschädlich.

Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll die zuständige Agentur für Arbeit vor einer größeren Anzahl von Arbeitslosen „warnen“ und ermöglichen, dass die Agentur für Arbeit kurzfristig Anschlussbeschäftigungen für die neuen Arbeitslosen finden kann. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die diesem Zweck nicht entgegenstehen, genüge die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtige die Agentur für Arbeit nicht, Lösungen für die neuen Arbeitslosen zu finden. Die negativen Folgen von Massenentlassungen könnten immer noch begrenzt werden, unabhängig davon, ob nun 34 Arbeitnehmer oder 31 bzw. 32 Arbeitnehmer gekündigt worden wären.

Die Anzeige sei deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam. Mithin sei auch die Kündigung wirksam gewesen.

Das Fazit

Bisher liegt nur die Presseerklärung der Entscheidung vor. Eine abschließende Bewertung kann nur erfolgen, wenn die gesamten Entscheidungsgründe veröffentlicht sind.

Trotzdem lassen sich bereits jetzt zwei Schlüsse aus der Entscheidung ziehen.

Erstens: Vor der letzten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der vorangegangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, bestand die Hoffnung, dass die strenge Folge von Fehlern in der Massenentlassungsanzeige – Unwirksamkeit aller Kündigungen, die auf der Massenentlassungsanzeige beruhten – aufgeweicht wird. Die Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige stiegen aufgrund immer strengerer Rechtsprechung immer mehr an. Vor diesem Hintergrund wurde argumentiert, dass die aus Fehlern in der Massenentlassungsanzeige folgende Unwirksamkeit der Kündigungen den eigentlichen Zweck der Massenentlassungsanzeige verfehlen würde. Ein Senat des BAG schloss sich dieser Argumentation an. Der EuGH erteilte dieser Argumentation eine Absage. Sie sei nicht gedeckt durch die Regelungen in der MERL (wir berichteten: https://www.cbh.de/news/arbeitsrecht/doch-keine-entschaerfung-fehler-bei-der-massenentlassungsanzeige-weiterhin-schaedlich/)

Das BAG schloss sich sodann der Entscheidung des EuGH an (wir berichteten: https://www.cbh.de/news/arbeitsrecht/massenentlassungsanzeige-fehler-haben-weiterhin-erhebliche-auswirkungen/).

Die Entscheidung jetzt zeigt aber: Fehler sind doch möglich. Diese sind aber stets im Lichte des Zweckes der MERL und der Massenentlassungsanzeige auszulegen. Sind die Fehler also nur gering, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Zweitens: Das führt dazu, dass sich aus dieser Entscheidung erneute Unsicherheiten bei der Anzeigte von Massenentlassungen ergeben. Wann ist ein Fehler so gering, dass der Zweck der Massenentlassungsrichtlinie nicht verfehlt wird? Früher bestand selbst bei Rechtschreibfehlern das Risiko, dass dies zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen konnte. Anhand der hier vorliegenden Entscheidung des BAG kann dieses Risiko sicherlich nicht mehr bestehen. Aber was ist mit den Soll-Angaben aus § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG (Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer)? In einer Entscheidung von 19.05.2022 (Az.: 2 AZR 467/21) hatte das BAG entschieden, dass das Fehlen dieser Soll-Angaben jedenfalls nicht schädlich ist für die Wirksamkeit der Kündigungen. Wenn diese Angaben aber in der MEA mitaufgenommen werden und hierbei Fehler entstehen, führt das zur Unwirksamkeit der Kündigung? Auch das kann unseres Erachtens nicht die Folge der hiesigen Entscheidung sein. Es bleibt aber dabei: Unsicherheiten bei der Anzeige von Massenentlassungen bestehen weiterhin. Es ist zu raten, weiterhin streng formalistisch die Massenentlassungsanzeige vorzubereiten, anzufertigen und an die Agentur für Arbeit zu übersenden, um unnötige fehlerhafte Angaben zu vermeiden.

Gerne unterstützen wir Sie in der Anfertigung von Massenentlassungsanzeigen – sowohl im Rahmen von Betriebsschließungen wie auch bei größeren Entlassungswellen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung!

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Stephan Hinseln

Stephan Hinseln

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