BPatG zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Prüfungsverfahren

Das BPatG hat mit Beschluss vom 05.08.2026 (9 W (pat) 6/24) überraschenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren einen Riegel vorgeschoben.

Die Prüfungsstelle hatte eine Patentanmeldung zu aerodynamischen Fahrzeugkomponenten nach einer Anhörung wegen fehlender Neuheit zurückgewiesen und sich dabei ausschließlich auf eine Entgegenhaltung gestützt, die erst in der Anhörung, an der die Anmelderin infolge der Ankündigung der Prüfungsstelle, an ihrer vorläufigen Auffassung festhalten zu wollen, nicht teilgenommen hatte, eingeführt worden war.

Die Anmelderin hatte aufgrund des Ladungszusatzes der Prüfungsstelle auf die Teilnahme an der Anhörung verzichtet und ausdrücklich eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Gleichwohl führte die Prüfungsstelle während der Anhörung erstmals eine neue Druckschrift in das Verfahren ein und stützte die Zurückweisung unmittelbar auf diese Entgegenhaltung. Hierin sah das BPatG einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Beantragt der Patentanmelder eine Entscheidung nach Aktenlage und führt die Prüfungsstelle dennoch eine Anhörung durch, kann sich eine im Anschluss an die ohne Beteiligung des Patentanmelders durchgeführte Anhörung ergehende Entscheidung nur auf die bisher im Verfahren aufgezeigten patenthindernden Gründe stützen.

Wird erstmals in dieser Anhörung eine Druckschrift zu neuem Stand der Technik in das Verfahren eingeführt und dem Anmelder zuvor nicht zur Kenntnis gegeben, so dass eine Äußerung dazu nicht möglich ist, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die anschließende Zurückweisung allein darauf gestützt wird.

(Amtlicher Leitsatz des BPatG).

Der Beschluss des BPatG unterstreicht die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Prüfungsverfahren. Neue Zurückweisungsgründe oder erstmals eingeführte Entgegenhaltungen dürfen nicht ohne vorherige Äußerungsmöglichkeit zur Grundlage einer negativen Entscheidung gemacht werden

Quelle: BPatG, Beschluss vom 5.8.2026 – 9 W (pat) 6/24 – Zielpositionsbestimmung aerodynamischer Front- und Heckelemente

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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