Neue Verpackungsverordnung – neue strengere Regelungen und deren Auswirkungen

Seit dem 12.08.2026 gelten die ersten Pflichten der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar auch in Deutschland. Insbesondere für Erzeuger und Hersteller von Verpackungen besteht damit unmittelbarer Handlungsbedarf. Auswirkungen ergeben sich insbesondere auch auf wettbewerbsrechtlicher Ebene und durch Marken und Designs.

Zum Hintergrund

Die am 11.02.2025 in Kraft getretene und seit dem 12.08.2026 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR“) enthält ein umfassendes Pflichtenprogramm für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und soll als Teil des „Green Deal“ einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen schaffen. In Deutschland gilt ergänzend das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG).

Verpackungen dürfen zukünftig daher nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen – die Wirkungen der Verordnung gehen damit weit über das klassische Verpackungsrecht hinaus und strahlen insbesondere auch auf das Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht aus. Die Neuerungen beschränken zwangsläufig die gestalterische Freiheit von Unternehmen und wirken so über das Verpackungsrecht hinaus auch in das Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht hinein.

Vor allem die sog. Minimierungsverpflichtung, nach der Volumen und Gewicht einer Verpackung auf das zur Gewährleistung der betreffenden Verpackungsfunktion erforderliche Maß reduziert werden müssen, wirkt sich erheblich auch auf die äußere Gestaltung von Produkten und deren Verpackungen aus. Ausnahmen gelten für Marken und Designs, sofern diese in einem bestimmten Zeitraum bereits geschützt waren, sowie für die Verpackungen von Erzeugnissen mit geschützter Herkunftsbezeichnung.

Wettbewerbsrechtliche Auswirkungen ergeben sich insbesondere durch die neuen Kennzeichnungspflichten und das Verbot von Mogelpackungen. Zugleich können die umfangreichen Anforderungen der Verordnung als normativer Maßstab für die Beurteilung von Greenwashing nach dem UWG und der EmpCo-RL (RL (EU) 2024/825) fungieren.

Immaterialgüterrechtliche Auswirkungen

Das Immaterialgüterrecht wird insbesondere im Rahmen der Ökodesign-Anforderungen relevant, da die Gestaltung von Verpackungen künftig strengen Vorgaben unterliegt. So sind mit der Minimierungsverpflichtung das Volumen und Gewicht einer Verpackung auf das zur Gewährleistung der betreffenden Verpackungsfunktion erforderliche Maß zu reduzieren (Art. 10 I PPWR).

Die Regelung des Art. 10 II lit. a PPWR sieht insoweit für Marken und Designs hinsichtlich der Verpackungsform eine Ausnahme von diesen Minimierungsanforderungen vor. Inhaber derartiger Rechte können daher von den Pflichten befreit werden, sofern anderenfalls die Neuheit oder Eigenart des Designs oder die Unterscheidungskraft der Marke entfallen würde. Um einem Missbrauch dieser Regelung vorzubeugen, insbesondere durch Neuanmeldungen, gilt diese Ausnahme allerdings nur für Schutzrechte, die vor dem 11.02.2025 geschützt wurden.

Wettbewerbsrechtliche Auswirkungen

Die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen zeigen sich insbesondere in den neuen Kennzeichnungspflichten, die vor allem auf Piktogramme abstellen und dem Verbot von Mogelpackungen. Auch wenn im Vordergrund sicherlich eine bessere Verwertbarkeit der Verpackungen steht, wird auf diesem Weg zumindest mittelbar der Verbraucherschutz über eine Erhöhung der Transparenzanforderungen gestärkt.

Auswirkungen können sich hier insbesondere mit Blick auf den allgemeinen Irreführungstatbestand des § 5 UWG ergeben, da sich die Regelungen zumindest mittelbar in der Verkehrserwartung niederschlagen dürften. Insbesondere die Minimierungsanforderungen sollen sog. „Mogelpackungen“ vermeiden und stärken daher die Verbrauchererwartung nach effizienter Verpackungsgestaltung.

Einfluss haben die Neuerungen auch für die Werbung mit Nachhaltigkeitsaussagen – insbesondere das sog. „Green Washing“. Durch die neuen Regelungen dürften einige Aussagen als Werbung mit nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Verpackungseigenschaften als Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzustufen und damit unzulässig sein – dies dürfte bspw. für Aussagen gelten, die auf eine Reduzierung des Verpackungsvolumens oder ähnliches hinweisen. Ab dem 27.09.2026 werden zudem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG die „Zusammensetzung, ökologische oder soziale Merkmale, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ ausdrücklich als Regelbeispiele für wesentliche Merkmale von Waren benannt, über die nicht getäuscht werden darf. Darüber hinaus dürfte auch hier ein mittelbarer Einfluss auf das Verbraucherverständnis und die Verbrauchererwartungen erfolgen.

Die Regelung des Art. 12 VIII PPWR untersagt zudem das Anbringen von Kennzeichnungen, die Verbraucher hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen irreführen oder verwirren könnten. Es spricht viel dafür, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot über den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG entsprechend geahndet werden könnte, somit also nicht nur von Wettbewerbern, sondern u. a. auch von Verbraucherverbänden.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die PPWR und das VerpackDG können Bußgelder von bis zu EUR 200.000 pro Verstoß verhängt werden. Allerdings wird die bußgeldrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die PPWR – anders als von Verstößen gegen das VerpackDG – erst ab dem 12.02.2027 erfolgen. Die Marktüberwachungsbehörden verfügen zudem über weitreichende Befugnisse und können bspw. das Inverkehrbringen nicht konformer Verpackungen und verpackter Produkte untersagen oder deren Rücknahme oder Rückruf verlangen.

Darüber hinaus dürften einige der Verstöße auch über das UWG abmahnfähig sein, sodass neben der Inanspruchnahme durch Wettbewerber auch ein Vorgehen über Verbände möglich ist. Abgesehen von Unterlassungsansprüchen drohen demnach auch Schadensersatzansprüche.

Praxishinweise

Neben den klassischen verpackungsrechtlichen Anforderungen müssen Unternehmen zukünftig insbesondere auch die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen berücksichtigen und deren Konsequenzen im Blick behalten.

  • Unternehmen sollten ihre bestehenden Schutzrechte – insbesondere Marken und eingetragene Designs – dahin gehend prüfen, ob sie unter die Ausnahmeregelung der Minimierungsanforderungen fallen.
  • Werbeaussagen zu Verpackungseigenschaften sollten frühzeitig auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen Regelungen geprüft werden – dies gilt natürlich gleichermaßen für die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen der EmpCo-RL (RL (EU) 2024/825) – Augenmerk sollte insbesondere auf „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ gelegt werden.
  • Bei der werblichen Verwendung von Begriffen, die in der PPWR definiert werden, wie „recyclingfähig“, „kompostierbar“ oder „biobasiert“, muss besondere Vorsicht gelten, um Irreführungen und Verstöße gegen das UWG zu vermeiden. Werbliche Aussagen, die hinter den Definitionen zurückbleiben, ohne dies kenntlich zu machen, sind mit einem erhöhten Irreführungsrisiko behaftet.

Viele Pflichten der PPWR gelten nicht sofort, die zur Verfügung stehenden Übergangszeiträume sollten aber genutzt werden, insbesondere bei längeren internen Abläufen und Prozessen. Eine frühzeitige Prüfung der Anforderungen ist daher essenziell. Anderenfalls drohen nicht nur Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensansprüche, sondern auch empfindliche Bußgelder.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Anpassung Ihrer Produktgestaltungen.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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