In seiner Entscheidung „Bearbeitungspauschale II“ vom 03.06.2026 – I ZR 49/24 – beschäftigt sich der BGH mit den Anforderungen an Preisgaben im Internet.
Sachverhalt
Klägerin in diesem Fall war ein eingetragener Verbraucherverband, der gegen das Online-Angebot der Beklagten vorging. Die Beklagte bietet online Verbrauchsmaterialien, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an.
Konkret ging es um Staubsaugerfiltertüten, die die Beklagte im Internet zu einem Preis von 14,90 € anbot. Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht. Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift „In den Warenkorb“. In der Kopfzeile der Internetseite hieß es „Deutschlandweit kostenlose 24-Stunden Lieferung“ sowie „Versandkostenfrei“. Bei Bewegen des Mauszeigers über den Sternchenhinweis erschien der Text „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“. Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken des Sternchenhinweises erfolgte eine Weiterleitung auf eine Unterseite mit folgender Angabe: „Nebenkosten: Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50 €) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2 % gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11 € Warenwert) und 9 € (unter 11 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29,00 € entfällt diese Bearbeitungspauschale/Zuschlag generell.“
Nachdem der Kunde das Produkt durch Betätigen der entsprechenden Schaltfläche in den Warenkorb gelegt hatte, erschien bei Betätigen der Schaltfläche „Ihr Warenkorb“ die Angabe des Preises von 14,90 € sowie ein weiterer, mit der Angabe „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,00 € Einkaufswert)“ erläuterter Betrag von 3,95 €.
Die Klägerin erachtete diese Preisangabe für unlauter und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Das Landgericht Hannover gab der auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnung gerichteten Klage statt. Hingegen wies das Oberlandesgericht Celle die Klage ab und ließ die Revision zu.
Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen ist.
Daraufhin entschied der EuGH, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse dahin auszulegen ist, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zurück, weil das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß des Beklagten gegen §§ 5a und 5b Abs. 4 UWG in Ver-bindung mit § 3 Abs. 1 PAngV verneint habe.
Nach § 3 Abs. 1 PAngV in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben. Gemäß § 2 Nr. 3 PAngV bedeutet „Gesamtpreis“ der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist.
Insoweit stellt der BGH fest, dass die Bearbeitungspauschale zwar Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses ist, aber diese nicht als „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen angesehen werden kann. Denn der Verbraucher kann die Zahlung der Pauschale vermeiden, indem er mehrere, auch unterschiedliche Erzeugnisse kauft, um den erforderlichen Mindestbetrag zu erreichen.
Im vorliegenden Fall unterliegen zum einen nur bestimmte Käufe der betreffenden Erzeugnisse einer Bearbeitungspauschale, nämlich wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag unterschreitet. Zum anderen können je nach dem Gesamtbestellwert unterschiedliche Bearbeitungspauschalen anfallen. Unter diesen Umständen würde die Einbeziehung dieser Pauschale in den Verkaufspreis der Erzeugnisse im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG für die Verbraucher die Gefahr bergen, unzutreffende Vergleiche anzustellen. Die klare Angabe der Höhe der gegebenenfalls anfallenden Bearbeitungspauschale separat und neben dem Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses bietet den Verbrauchern im Sinne der vorstehend genannten Regelungsziele der Richtlinie 98/6/EG die Möglichkeit, die Preise eines solchen Erzeugnisses zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und die gegebenenfalls anfallende Pauschale zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat.
Die Pauschale ist nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, weil sie nicht unklar angegeben ist, sondern sich ihre Höhe hinreichend deutlich aus der angegriffenen Angabe ergibt. Eine Unklarheit ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Beklagte eine je nach Bestellwert gestaffelte Bearbeitungspauschale vorgesehen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Mindestbetrags so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Vielmehr entfällt die Bearbeitungspauschale ab einem Bestellwert von 29,00 €.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Vorgaben an Preisangaben im Zusammenhang mit zusätzlichen Bearbeitungspauschalen. Demnach ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.
