Neues Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R – zum unbedingten Unterschriftserfordernis durch den ärztlichen Leiter einer MVZ-Gmbh bei Geltendmachung von Honoraren

Das Bundessozialgericht hat sich im Urteil vom 13.12.2023 - B 6 KA 15/22 R – zum Erfordernis der Unterschrift des ärztlichen Leiters einer MVZ-GmbH unter Sammelerklärungen zu Honorarabrechnungen geäußert.

Das Bundessozialgericht hat sich im Urteil vom 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R – zum Erfordernis der Unterschrift des ärztlichen Leiters einer MVZ-GmbH unter Sammelerklärungen zu Honorarabrechnungen geäußert.

SACHVERHALT

Im Verfahren BSG – B 6 KA 15/22 R – stand zwischen den Beteiligten eine Honorarrückforderung im Streit, wobei das von der dortigen Klägerin in der Rechtsform einer GmbH betriebene Medizinische Versorgungszentrum als ärztliche Leiterin eine angestellte Ärztin benannte, die aber später bestritt, diese Aufgabe übernommen zu haben. Nachdem die beklagte Kassenärztliche Vereinigung festgestellt hatte, dass die verfahrensgegenständlichen Sammelerklärungen zu den Honorarabrechnungen von dem Geschäftsführer der MVZ-GmbH und nicht – wie im Honorarverteilungsmaßstab vorgesehen – von dem ärztlichen Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unterschrieben worden waren, hob sie die betreffenden Honorarbescheide auf und forderte das gesamte Honorar für die beiden Quartale zurück.

DIE ENTSCHEIDUNG

Wie schon Widerspruch, Klage und Berufung der MVZ-GmbH blieb auch deren Revision erfolglos. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarbescheide im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zutreffend mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und das gewährte Honorar vollständig zurückgefordert habe, da die eingereichten Sammelerklärungen zu den Abrechnungen nicht von einem ärztlichen Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unterzeichnet waren. Die entsprechende Vorgabe im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 87b Absatz 1 Satz 2 SGB V gedeckt und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Das BSG begründete ausweislich des Terminsberichtes Nr. 49/2023 seine Entscheidung wesentlich damit, dass es sich bei der genannten Regelung nicht um ein bloßes Formerfordernis handele. Vielmehr lasse die ordnungsgemäße Abrechnungs-Sammelerklärung erst den Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen entstehen. Angesichts der Verantwortung des ärztlichen Leiters für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe sowie seiner Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung begegne es auch keinen Bedenken, wenn der Honorarverteilungsmaßstab die Unterschrift des ärztlichen Leiters unter die Sammelerklärung verlange. Grundsätzlich sei das Medizinische Versorgungszentrum als Träger der Zulassung für die Abgabe einer ordnungsgemäßen Sammelerklärung verantwortlich. Da es als Einrichtung aber nicht selbst handeln könne, ersetze die Unterzeichnung durch den ärztlichen Leiter die in einer Einzelpraxis von dem Vertragsarzt zu leistende Unterschrift. Der ärztliche Leiter verfüge – anders als der nicht ärztliche Geschäftsführer eines Medizinischen Versorgungszentrums – über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, um beurteilen zu können, ob die von den einzelnen Ärzten angegebenen Behandlungsvorgänge Grundlage für eine korrekte Quartalsabrechnung sind. Auch sei durch die eigene ärztliche Tätigkeit des ärztlichen Leiters im Medizinischen Versorgungszentrum gewährleistet, dass er hinreichend in dessen Strukturen und Arbeitsabläufe eingebunden ist und das Verhalten der Mitarbeiter aus eigener Anschauung beurteilen kann. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers aus § 35 Absatz 1 Satz 1 GmbH-Gesetz werde durch das Unterschriftserfordernis im Honorarverteilungsmaßstab nicht berührt. Dieses stelle schon keine gesellschaftsrechtliche Vertretungsregelung dar.

PRAXISHINWEIS UND FAZIT

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts liegt noch nicht in der vollständig begründeten Fassung vor, so dass noch die präzisierende Auswertung der vom BSG hier statuierten Grundsätze zu den Unterschrifts- und Vertretungserfordernissen in als GmbH organisierten Medizinischen Versorgungszentren zu erfolgen hat. Gleichwohl werden Gesellschafter wie auch Geschäftsführer von MVZ-GmbHs – auch unter Berücksichtigung des Umstands, ob die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Ärztin oder ein Arzt ist – überprüfen, ob bzw. inwieweit die bestehenden Regelungen und institutionalisierten Verfahrensabläufe betreffend Vertretung, Stellvertretung und Unterschriftsleistung-(en) bei Abrechnung und insbesondere Sammelerklärungen zu Honorarabrechnungen die vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R – klargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Fehler an dieser Stelle haben – wie die genannte Entscheidung zeigt – wegen der rechtssystematischen Einordnung des Erfordernisses der Unterschrift durch die zutreffende Person im Bereich der Entstehung der Honorarforderung dem Grunde nach die harte Konsequenz des vollständigen Forderungsausfalls.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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