Was stellt sich ein Durchschnittsbetrachter unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ vor – eine staatliche Einrichtung oder doch eher eine „gewöhnliche“ GmbH? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Düsseldorf kürzlich beschäftigt. In seinem Beschluss vom 15.08.2023, Az. I-3 Wx 104/23, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine irreführende Firmenbezeichnung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der nicht mit einer wissenschaftlichen Einrichtung in Verbindung gebracht wird.
In diesem Beitrag erfahren Sie, inwiefern die Google-Suche aus Sicht des Gerichts eine Rolle spielt und wie die bisherige Rechtsprechung mit der Registrierung des Begriffs „Institut“ umgegangen ist.
Bisherige Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hatte sich bereits seit Langem mit dem Begriff des „Instituts“ im Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB zu beschäftigen.
Dabei gingen die Gerichte – so zum Beispiel das Bayerische Oberlandesgericht – früher davon aus, dass ein Institut ohne weiteren erläuternden Zusatz auf eine öffentliche der Allgemeinheit dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Hintergrund hinweise, nicht aber auf einen privatwirtschaftlichen Gewerbebetrieb. Nur im Einzelfall sei eine Irreführung ausgeschlossen, wenn dem Begriff „Institut“ eine Tätigkeitsbezeichnung oder ein Inhaberzusatz beigefügt wird, durch den eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine staatliche bzw. im öffentlichen Kontext stehende Einrichtung handelt.
Der Fall
Dem OLG Düsseldorf lag nun folgender Fall vor: Als die Geschäftsführerin einer GmbH diese unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ zum Handelsregister anmelden wollte, wies das Registergericht die Anmeldung zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass eine derartige Firma irreführend im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB sei. Darin heißt es:
„Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.“
Der Begriff „Institut“ erwecke den Eindruck, dass es sich hierbei um eine öffentliche Institution handele, die sich mit dem Thema „Einfachheit“ wissenschaftlich beschäftige. Die Geschäftsführerin legte gegen die Zurückweisung Beschwerde ein und die Sache wurde schließlich dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die einzutragende Firma vorliegend keine Irreführung gem. § 18 Abs. 2 HGB darstelle – gemessen an den Erwägungen der bisherigen Rechtsprechung ein eher unerwartetes Ergebnis.
Das Gericht folgerte, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen aus dem betroffenen Personenkreis der Begriff „Institut“ heutzutage vielfältig verwendet werde und nicht mehr zu der Vorstellung führe, es könne sich ausschließlich um eine öffentliche bzw. staatliche Einrichtung handeln. Dabei scheint das OLG Düsseldorf bei seiner Entscheidung auch die Google-Suchmaschine zurate gezogen zu haben:
„So findet sich bei google zu den Stichworten „Institut“ und „GmbH“ zahlreiche Verweise auf Institute für Moderation und Management, für Facility Management, für Mitbestimmung, für Innovation und Transfer, ein Institut für Führungskräfte, das IST Studieninstitut, das Zukunftsinstitut und vieles mehr.“
Insgesamt sei bei der Verwendung des Wortes „Institut“ jedenfalls dann nicht von einer Irreführung auszugehen, wenn die weiteren Bestandteile der Bezeichnung (also hier das Wort „Einfachheit“) nicht auf eine wissenschaftliche Einrichtung hindeuten. Der bloße Zusatz „GmbH“ reiche hierfür allerdings nicht aus, so das Gericht.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf durchbricht die bisherige Rechtsprechungspraxis und stellt in Bezug auf den Begriff „Institut“ erstmals auf das – aus Sicht des Gerichts – gewandelte Verständnis des Begriffs ab. Ein wenig zu kurz kommt hierbei der Umstand, dass heutzutage auch staatliche Einrichtungen zunehmend in Form einer privatrechtlich organisierten GmbH auftreten. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte bei der Anmeldung einer Firma weiterhin darauf geachtet werden, dass neben dem Begriff „Institut“ eine Tätigkeitsbezeichnung verwendet wird, um keine Zurückweisung zu riskieren. Denn es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung ihre bisherige Linie angesichts der Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgibt oder ob nicht der BGH in den nächsten Jahren zu einem anderen Ergebnis gelangen würde – bislang hatte dieser sich mit der vorliegenden Frage noch nicht auseinandergesetzt.