Yannick Joel Leber
Gemeinden können in Ausübung ihres Planungsermessens durch die Aufstellung von Bebauungsplänen private Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder aufheben. Dies setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange bestehen. Diese Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken. Demnach sind bei einer fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke, etwa durch eine Gemeinbedarfsfläche, an die Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen, wobei insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – unter Einschluss einer plausiblen Bewertung weniger belastender Alternativen – Geltung zu verschaffen ist. Dies verdeutlicht einmal mehr die folgende Normenkontrollentscheidung des OVG Münster.
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