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Bau & Immobilien

Absolute Verjährungsgrenze für Mängelansprüche gegenüber Bauträgern bei unwirksamer Abnahmeklausel

Viktoria Rother

Die Inhaltskontrolle einer unwirksamen Abnahmeklausel kann nicht dazu führen, dass eine längere Einstandspflicht als bei einem arglistigen Verhalten begründet wird. Aus diesem Grund endet die Haftung des Bauträgers für Mängel spätestens 15 Jahre nach Fälligkeit des Herstellungsanspruchs des Erwerbers. Dies hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 25.03.2024 – 10 U 13/23 – entschieden.

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Die Anweisung des Auftraggebers hat Vorrang – Keine Arbeitseinstellung trotz Bedenkenanmeldung bei Risikoübernahme durch den Auftraggeber

Cristina Duplava

Mit Urteil vom 01.02.2024 (Az. VII ZR 171/22) hat der BGH entschieden, dass sich der Auftragnehmer grundsätzlich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann, wenn der Auftraggeber ihn zur Arbeitsaufnahme auffordert und dieser trotz Bedenkenanmeldung durch den Auftragnehmer das Risiko einer mangelhaften Ausführung der Leistung übernimmt.

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BGH zu Aufstockungsklagen gegenüber öffentlichen Auftraggebern nach HOAI 2013

Dr. Anna Fischbach

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 14. Februar 2024 (Az. VII ZR 221/22) klargestellt, dass das europarechtswidrige zwingende Preisrecht der HOAI 2013 auch bei Aufstockungsklagen gegenüber öffentlichen Auftraggebern gilt. Denn der Staat dürfe keine Vorteile aus einer nicht oder unzutreffend umgesetzten Richtlinie ziehen.

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Unwirksamkeit der fixen 5%-Grenze bei Vertragsstrafenklauseln in Zusammenhang mit Einheitspreisverträgen

Ali Artik

Mit Urteil vom 15.02.2024 sorgte der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 42/22) wieder einmal für Aufsehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die fixe 5%-Grenze für Vertragsstrafen bei Einheitspreisverträgen unwirksam ist. Er vollzieht damit einen „Paradigmenwechsel“, indem er sich von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Vertragsstrafenklauseln – wenn auch differenziert – nunmehr apodiktisch distanziert.

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Umfang der Pflichten des Architekten im Rahmen der Prüfung abgerechneter Nachträge

Viktoria Rother

Der Architekt hat bei der Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der verlangten Werklohnforderung zu prüfen. Die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines möglichen Zahlungsanspruchs ist nicht vom Pflichtenkreis umfasst. So die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 02.03.2023 (Az. 21 U 69/21).

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BGH schafft Sicherheit für Bauträger

Cristina Duplava

Mit Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bauträgervergütungsansprüche erst nach zehn Jahren verjähren. Das Gericht beendet damit einen langjährigen Streit darüber, ob Bauträgervergütungsansprüche den Verjährungsregeln für Grundstückskaufverträge (zehn Jahre) oder denjenigen des Werkvertragsrechts (drei Jahre) unterliegen und sorgt somit für mehr Sicherheit für Bauträger.

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Keine Haftung für Bauüberwachungsfehler bei unklarem Auftragsumfang!

Ali Artik

Mit Urteil vom 28.04.2023 (Az. 7 U 154/21) hat das KG Berlin entschieden, dass der Auftraggeber eines Architektenvertrages bei der Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Architekten mit der Begründung, dieser sei der ihm übertragenen vollumfassenden Bauüberwachung nur unvollständig nachgekommen, dahin gehend darlegungs- und beweispflichtig ist, dass und in welchem Umfang der Architekt mit Bauüberwachungspflichten betraut wurde und welche Verpflichtungen er verletzt hat.

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Inhouse-Schulungen zum Bauen im Bestand

René Scheurell

Die Neubautätigkeit in Deutschland ist aufgrund der aktuellen Marktlage stark zurückgegangen. Revitalisierung im Bestand eröffnet Chancen für wirtschaftlich attraktive Projekte. CBH bietet den Marktteilnehmern Inhouse-Schulungen zum Bauen im Bestand an, in denen das zur erfolgreichen Projetumsetzung erforderliche rechtliche Know-how aufgefrischt und vertieft werden kann.

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Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht wahrt nicht die Schriftform i. S. d. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

Ali Artik

Nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (Urteil v. 21.12.2023 – 15 U 211/21) genügt die Mängelanzeige per WhatsApp-Nachricht nicht der erforderlichen Schriftlichkeit i. S. v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Da die Schriftform der Mängelrüge zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist, führt die Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist.

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