Viktoria Rother
Die Inhaltskontrolle einer unwirksamen Abnahmeklausel kann nicht dazu führen, dass eine längere Einstandspflicht als bei einem arglistigen Verhalten begründet wird. Aus diesem Grund endet die Haftung des Bauträgers für Mängel spätestens 15 Jahre nach Fälligkeit des Herstellungsanspruchs des Erwerbers. Dies hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 25.03.2024 – 10 U 13/23 – entschieden.
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