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Bau & Immobilien

Kein Anspruch auf Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung nach § 2 Abs. 5 VOB/B, da Mitteilung behinderungsbedingt fortgeschriebener Bauzeiten keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt!

Ali Artik

Diese für die Baupraxis bedeutsame Klarstellung traf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24). Danach stellt die bloße Mitteilung einer behinderungsbedingt fortgeschriebenen Bauzeit keine „Anordnung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B dar und begründet daher keinen Anspruch auf Mehrvergütung – auch nicht nach § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder § 313 BGB.

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Vorsicht bei Schlussrechnungsabsprachen: Schuldanerkenntnis kann spätere Nachforderungen ausschließen

Viktoria Rother

Treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Schlussrechnung, begründet dies unter Umständen ein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis. Nachträgliche Forderungen, die im Widerspruch zu der vereinbarten Abrechnung stehen, werden hierdurch endgültig ausgeschlossen. Dies hat das KG Berlin mit Urteil vom 14.05.2025 – 21 U 112/24 – entschieden.

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Personenschäden auf Baustelle? Wer haftet?

Cristina Duplava

In seiner aktuellen Rechtsprechung stellt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24) klar: Wird ein Mitarbeiter eines Nachunternehmers infolge eines Baustellenunfalls verletzt, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Generalunternehmers. Der BGH lehnt eine generelle Übertragung des Grundgedankens des § 618 Abs. 1 BGB auf das Werkvertragsrecht mit der Begründung ab, dass der Werkunternehmer grundsätzlich eigenverantwortlich für die sichere Ausführung seiner Arbeiten zu sorgen hat. Nur in Ausnahmefällen können sich Schutzpflichten gegenüber Subunternehmern oder deren Mitarbeitern ergeben.

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Plan AI – Ausgabe 03.25: Bedenkenanmeldung – und jetzt?

Dr. Markus Vogelheim / Ali Artik

Ein Schreiben vom Unternehmer, Betreff: Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B. Klingt erst mal harmlos – ist es aber oft nicht. Denn: Wer jetzt nicht sauber reagiert, kann später auf dem Schaden sitzen bleiben.

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Keine Anwendung des § 650b BGB auf Änderungen der Bauumstände und der Bauzeit!

Viktoria Rother

Eine Änderung der vertraglichen Leistung, die sich nicht auf die bautechnischen Leistungen, sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, bezieht, wird von § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfasst. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 650c BGB scheidet aus. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24 – entschieden.

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Mehr Personal erforderlich? Auftraggeber kann Verstärkung einfordern!

Cristina Duplava

Auch wenn der Auftragnehmer keine konkrete Vertragsfrist verletzt, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B dennoch zulässig, wenn er einem wirksamen Abhilfeverlangen des Auftraggebers – zur Aufstockung des Personals sowie von Sachmitteln – nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere bei einer notleidenden Bauausführung, so das OLG Naumburg (Urteil vom 04.03.2025 – 2 U 53/24).

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