Friederike Vollmer
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 4. März 2026 (Az. 1 LA 64/25) den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt und klargestellt, dass eine Genehmigung als „Wohnhaus“ grundsätzlich Dauerwohnen umfasst und im zugrundeliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine mit umfasste Feriennutzung vorlagen.
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