Deniz Bilgin
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 04.10.2021 – 2 O 80/21 – über eine Konstellation entschieden, die bisher nicht Gegenstand veröffentlichter Rechtsprechung war. In dem konkreten Fall hatte der Auftraggeber in vorformulierten Vertragsbedingungen eine Umlageklausel für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) verwendet und von der Schlussrechnung einen entsprechenden Abzug vorgenommen. Das LG Bochum hat die Klausel als unwirksam eingestuft und dem Aufragnehmer einen Anspruch auf Auszahlung zugesprochen.
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