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Bau & Immobilien

CBH sichert neuen Mietvertrag für raum13 zur Förderung der Kölner Kultur

Paul M. Kiss

Nach jahrelangem Engagement hat die Künstlerinitiative „raum13“ endlich wieder Zugang zur ehemaligen Hauptverwaltung der Klöckner-Humboldt-Deutz AG im Kölner Stadtteil Mülheim erhalten. Das historische Gebäude, das die Initiative elf Jahre lang als kreatives Zentrum nutzte, musste 2021 geräumt werden. Kurz darauf kaufte die Stadt Köln das Areal, um es als kulturelles und gewerbliches Quartier neu zu […]

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Ausgekräht: Warum „Bigfoot“ nicht im allgemeinen Wohngebiet gehalten werden darf

Mit Beschluss vom 29.05.2024 hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 10 B 368/24) mit der Frage der Kleintierhaltung im allgemeinen Wohngebiet auseinandergesetzt und dabei klargestellt, dass Kriterium für eine Zulässigkeit als Nebenanlage und Einrichtung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stets der Einzelfall anhand der Eigenart des Baugebiets ist.

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Klare Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen bei Reinigungsverträgen

Ali Artik

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 19.04.2024 (Az. 12 U 9/23) die Berufung der Beklagten in einem Gebäudereinigungsvertrag abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag und verdeutlicht, dass ein Reinigungsvertrag als Werkvertrag zu bewerten ist.

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Der einvernehmliche Ausführungsverzicht stellte keine Mengenminderung dar!

Viktoria Rother

Verzichtet der Auftraggeber nachträglich auf zuvor vereinbarte Leistungen eines Ein-heitspreisvertrags und werden diese Leistungen dann einvernehmlich nicht ausge-führt, liegt keine die Vergütung beeinträchtigende Mengenminderung i. S. d. § 2 VOB/B vor. Für diese Abrechnung dieser „Nullpositionen“ kommt grundsätzlich nur § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB (analog) in Betracht, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 05.07.2024 – 12 U 95/22.

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ARCHITEKTENHONORAR NACH WIDERRUF – OLG FRANKFURT ZUR RÜCKZAHLUNG VON HONORAR NACH WIDERRUF EINES ARCHITEKTENVERTRAGS

Ali Artik

Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Hinweisbeschluss vom 30.01.2024 (21 U 49/23) entschieden, dass ein Architekt nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags das bereits gezahlte Honorar zurückzahlen muss. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die strengen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen im Rahmen von Fernabsatzverträgen.

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Anforderungen an die Abrechnung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung

Viktoria Rother

Bei der Abrechnung eines Kostenvorschusses trifft den Besteller eine Rechenschaftspflicht nach Maßgabe der §§ 666, 259 BGB in Bezug auf die tatsächlich entstandenen Kosten der Mangelbeseitigung. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, steht dem Nachunternehmer im Verhältnis zum Hauptunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich dessen Regressanspruch zu. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 29.05.2024 (11 U 74/18) entschieden.

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Abnahme zu Unrecht verweigert: Vergütung wird fällig!

Cristina Duplava

Mit einem „Klassiker“ – mit Streitpotential – hat sich das OLG Karlsruhe im Urteil vom 30.01.2024 (8 U 64/22) befasst und wiederholt klargestellt, dass die Vergütung eines Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig wird, wenn die Abnahme zu Unrecht verweigert wird.

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