Kein Nachtrag für bereits kalkulierte Leistungen

Ein Unternehmer kann keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die dem Nachtrag zugrundeliegenden Leistungen bereits vom beauftragten Leistungsverzeichnis umfasst sind und mit den dort vereinbarten Einheitspreisen abgegolten werden. So die Entscheidung des Kammergerichts Berlin mit Urteil vom 13.02.2026 – 21 U 13/26.

Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) unter Zugrundelegung der VOB/B mit Maler- und Lackierarbeiten in einer Schule. Das Gebäude verfügt über zahlreiche historische Holzkastenfenster unterschiedlicher Größe, die jeweils mehrere innere und äußere Flügel aufweisen. Das Leistungsverzeichnis (LV) enthält hierzu mehrere Positionen, die deren Bearbeitung zum Gegenstand haben. Einzelne Positionen betreffen eine näher konkretisierte sogenannte Erneuerungsbeschichtung der Außenflügel. Ergänzend hierzu sehen weitere Positionen eine sogenannte Überholungsbeschichtung der Innenseite des äußeren Flügels, beider Seiten des inneren Flügels sowie des Kastens vor. Die Fenster weisen ferner ein oder zwei Kämpfer (Querpfosten) sowie ein oder zwei senkrechte Pfosten auf. Zudem ragt der äußere Holzrahmen teilweise in die Fensteröffnung hinein. Der AN zeigte sich bereit, auch diese Bauteile zu beschichten. Allerdings bewertete er die Arbeiten als nicht vom Hauptauftrag umfasst an und verlangte eine zusätzliche Vergütung. Der AG hält dem entgegen, dass diese Arbeiten bereits vom LV des Hauptauftrages umfasst seien.

Entscheidung

Mit Erfolg! Ein Mehrvergütungsanspruch besteht nicht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich bereits im Wege der Auslegung der maßgeblichen LV-Positionen ergibt, dass sämtliche lackierten beziehungsweise aus Holz gefertigten Fensterbestandteile der Bearbeitung unterliegen. Ein fachkundiger AN erkennt ohne Weiteres, dass die nach außen gerichteten Bauteile einer Erneuerungsbeschichtung und die nach innen gerichteten Bauteile einer Überholungsbeschichtung zu unterziehen sind. Zudem war erkennbar, dass die Maßnahmen der Erhaltung und Sanierung der Kastenfenster dienen. Vor diesem Hintergrund wäre es weder zweckmäßig noch sachgerecht, einzelne untergeordnete Bauteile von der Bearbeitung auszuschließen. Die Außenseite des Fensterrahmens ist ebenfalls als Bestandteil des Kastens zu betrachten, dessen Bearbeitung unstreitig beauftragt wurde. Das LV erwähnt zudem ausdrücklich Kämpfer und Pfosten; im Zusammenhang mit den Farbvorgaben ergibt sich daraus, dass auch diese Bauteile der Beschichtung zu unterziehen sind. Das Gericht wies die Auffassung des AN zurück, wonach lediglich der bestehende Farbton gemeint sei. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch diese Bauteile neu zu beschichten sind. Auch wenn einzelne Elemente – etwa Rahmenaußenseiten, Kämpfer und Pfosten – nicht ausdrücklich in jeder Position genannt werden, zeigt eine objektive Gesamtanalyse des LV‘s eindeutig, dass alle frei zugänglichen Holzflächen der Kastenfenster (ausgenommen die unstreitig nicht erfassten Fensterbretter) der Bearbeitung unterliegen.

Praxishinweis

Selbst wenn eine Position im LV einzelne Teilleistungen nicht ausdrücklich benennt, können diese Leistungen dennoch im vereinbarten Einheitspreis enthalten sein, wenn sich aus der Gesamtbetrachtung des LV‘s eindeutig als geschuldet erkennbar sind. Für Auftragnehmer bedeutet dies: Vor der Angebotsabgabe alle LV-Positionen sorgfältig prüfen und auch scheinbar „kleine“ oder nicht explizit genannte Bauteile einkalkulieren. Für Auftraggeber gilt: Eine klare und vollständige Leistungsbeschreibung minimiert spätere Streitigkeiten und Nachtragsforderungen.

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Viktoria Rother

Viktoria Rother

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