Versteckte Zahlungsbedingungen im Auftragsschreiben – rechtlich haltbar?

Die Annahme eines Vertragsangebots unter der im Fließtext beigefügten Bedingung, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüftes Aufmaß beizufügen ist, stellt gem. § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag dar. Wird dieser neue Antrag angenommen, ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung die Beifügung dieses Aufmaßes. So die Entscheidung des OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 09.02.2026 - 19 U 44/25.

Sachverhalt

Der Nachunternehmer (NU) unterbreitete dem Generalunternehmer (GU) ein Angebot. Dieses Angebot nahm der GU mit E-Mail vom 15.09.2021 zwar an. Allerdings fügte er im nicht hervorgehobenen „Fließtext“ hinzu, dass jeder Rechnung ein von der Bauleitung (BL) des Hauptauftraggebers geprüftes Aufmaß beizufügen ist. Andernfalls würden Rechnungen zurückgewiesen. Nachdem der NU die Arbeiten aufgenommen hat, stellte dieser zwei Abschlagsrechnungen, ohne vom BL geprüfte Aufmaße beizufügen. Der GU bezahlte die Abschlagsrechnungen widerspruchslos. Erst die Zahlung der dritten und vierten Abschlagsrechnung sowie der Schlussrechnung verweigerte der GU unter Verweis auf die fehlende Vorlage der von der BL geprüften Aufmaße.

Entscheidung

Zu Recht! Die Werklohnforderung ist mangels Vorlage von der BL geprüfter Aufmaße nicht fällig. Die Vorlage ist als Zahlungsbedingung wirksam vereinbart worden. Die E-Mail des GU vom 15.09.2021 stellt eine abändernde Annahme i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB dar. Hierdurch wird das ursprüngliche Angebot des NU abgelehnt und zeitgleich ein neuer Antrag gestellt. Der NU hat dieses Angebot durch die Leistungserbringung konkludent angenommen. Der Einwand des NU, dass diese zusätzliche Zahlungsbedingung im Fließtext und ohne Hervorhebung „untergeschoben“ worden sei, greift nicht. Zwar finden auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB die Grundsätze von Treu und Glauben Anwendung. Diese erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots die Abweichung in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, IBR 2014, 391). Diese Voraussetzung hat der GU erfüllt: Dessen Abänderungswille gehe aus der E-Mail eindeutig hervor. Dass die Erklärung im „Fließtext“ enthalten war, ändert hieran nichts. Auch die vorbehaltlose Bezahlung der (objektiv nicht fälligen) ersten beiden Abschlagsrechnungen begründen keine Vertragsänderung, sondern standen dem GU frei (vgl. § 271 Abs. 2 BGB). Eine Erklärung dahingehend, in Zukunft auf die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen zu verzichten, ist nicht ersichtlich.

Praxishinweis

Die sorgfältige und vollständige Prüfung von Annahmeerklärungen (z.B. in Form von E-Mails) ist für Auftragnehmer unverzichtbar. Auch im Fließtext können Änderungen enthalten sein, die durch (konkludente) Annahme verbindlich werden können. Auftragnehmer, die mit solchen Bedingungen nicht einverstanden ist, sollten unverzüglich widersprechen, bevor sie mit der Ausführung beginnen. Andernfalls steht die Erfüllung der vereinbarten Änderungen der Geltendmachung etwaiger Ansprüche entgegen.

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Cristina Duplava

Cristina Duplava

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