Vorsicht bei vorschneller Leistungsübernahme!

Übernimmt der Besteller eigenmächtig Leistungen, die vertraglich dem Unternehmer obliegen, kann der Unternehmer trotz deren Nichterfüllung Zahlung vom Besteller für nicht erbrachte Leistungen verlangen, so die Entscheidung des OLG Brandenburg mit Urteil vom 07.01.2026 - 4 U 52/25.

Sachverhalt

Der Besteller (B) beauftragt den Unternehmer (U) mit der Tötung von Geflügelbeständen und Bestandsräumungen nach dem Ausbruch der Vogelgrippe. Da dem Besteller (B) die Leistungserbringung nicht zügig genug ausgeführt wird, übernimmt er kurzerhand einen Teil der Arbeiten selbst. Für die nicht erbrachte Leistung verlangt U eine Zahlung von knapp 37.000,00 €.

Entscheidung

Mit Erfolg! Jedenfalls in Höhe von 22.700,00 €. Gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffs oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung der erteilten Anweisung untergegangen ist, sich verschlechtert hat oder unausführbar geworden ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat. Vorliegend lagen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift vor. U behält auch seinen Anspruch auf den (restlichen) Werklohn. Zwar verdrängt § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB als speziellere Norm die Regeln über den Rücktritt gem. §§ 323 ff. BGB. (vgl. BGH, IBR 1997, 446). Allerdings bleibt eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens gem. § 645 Abs. 2 BGB unberührt. Trifft den Besteller ein Verschulden für den Umstand, auf Grund dessen der Unternehmer nicht zu leisten braucht (§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB), erhält der Unternehmer nach § 645 Abs. 2 i. V. m. § 326 Abs. 2 BGB grundsätzlich die volle Vergütung.

Praxishinweis

Vorsicht vor eigener Ungeduld! Die eigenmächtige Übernahme von Leistungen, mit denen ursprünglich der Unternehmer beauftragt worden ist, kann dazu führen, dass der Besteller zusätzlich zu seinem eigenen Arbeitsaufwand teilweise Vergütung an den Unternehmer zahlen muss. Besteht ein zeitlicher Engpass, empfiehlt es sich daher, gemeinsam mit dem Unternehmer einen früheren Ausführungstermin zu vereinbaren.

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Cristina Duplava

Cristina Duplava

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