Gemeinden können in Ausübung ihres Planungsermessens durch die Aufstellung von Bebauungsplänen private Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder aufheben. Dies setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange bestehen. Diese Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken. Demnach sind bei einer fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke, etwa durch eine Gemeinbedarfsfläche, an die Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen, wobei insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – unter Einschluss einer plausiblen Bewertung weniger belastender Alternativen – Geltung zu verschaffen ist. Dies verdeutlicht einmal mehr die folgende Normenkontrollentscheidung des OVG Münster.
Hintergrund
Der Antragsteller beantragte i. R. e. Normenkontrollantrags als Mieter und vormerkungsberechtigter Erwerber eines Grundstücks, den Bebauungsplan Nr. 10 „Stadtmitte“ Teilplan C “E-Straße“, 11. Änderung, der Antragsgegnerin, dessen Geltungsbereich ausschließlich das von dem Antragsteller „erworbene“ Grundstück umfasst, für unwirksam zu erklären. Der Bereich, in dem das Grundstück liegt, war zuletzt als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Der durch den Antragsteller angegriffene Bebauungsplan setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen hier: Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende sowie Ort der Integration und Begegnung“ fest. Der Antragsteller begründete seinen Antrag v. a. damit, dass seine privaten Belange in Gestalt der zukünftigen Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt seien. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche stelle einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar. Die Festsetzung sei unverhältnismäßig, v. a., weil gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stünden.
Die Entscheidung
Das OVG Münster entschied zugunsten des – klagebefugten – Antragstellers und erklärte den Bebauungsplan Nr. 10 „Stadtmitte“ Teilplan C “E-Straße“, 11. Änderung, für unwirksam. Das Gericht stellte eine fehlerhafte Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Belangen i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB fest. Der Bebauungsplan litt, so das OVG,– gleich unter mehreren Gesichtspunkten – an einem beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i. S. d. § 2 Abs. 3 BauGB.
Unabhängig davon, dass bereits der in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellende Zweck, den der Rat mit der Planänderung verfolgte, i. R. d. Abwägung nicht eindeutig bestimmt worden war, stellte sich auch die Prüfung von Alternativen, die vor der Inanspruchnahme von Privateigentum für öffentliche Zwecke zwingend erforderlich ist, als unzureichend dar. Soweit die Gemeinde i. R. d. angestellten Abwägung Alternativen in Betracht gezogen hatte, offenbarten sich die Begründungen, weshalb die Alternativen im Ergebnis ausschieden, aus Sicht des Senats allesamt jedenfalls als nicht als plausibel. Schon die vom Rat vorgenommene räumliche Begrenzung auf den Bereich der Innenstadt war nach Auffassung des OVG nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf fehlende bzw. eingeschränkte Einkaufsmöglichkeiten, ärztliche Versorgung und weitere öffentliche Einrichtungen in anderen Stadtteilen überzeugte nicht, weil nicht plausibel war, weshalb für die wenigen Flüchtlinge, die in dem Gebäude des Antragstellers überhaupt untergebracht werden könnten, andere Bedingungen gelten sollten als für die Vielzahl der anderen im Stadtgebiet unterzubringenden Flüchtlinge. Auch, soweit die Gemeinde als Alternativen zwei Schulgebäude bzw. Schulgelände inklusive Sportplatz sowie den Alten Friedhof und die Jugendherberge, die auf einer Fläche für den Gemeinbedarf errichtet ist, betrachtet und ausgeschlossen hat, beanstandete das OVG die fehlende Plausibilität in der Abwägung. Das Argument der Gemeinde, dass aufgrund der vorhandenen Nutzungen keine langfristige Unterbringung möglich sei, war in dieser Form nicht belastbar. Denn diese Erwägung galt ebenso für das Grundstück bzw. Gebäude des Antragstellers, der bereits im Aufstellungsverfahren deutlich gemacht hatte, dass er die Wohnnutzung nicht aufgeben wolle. Nähere Ausführungen dazu, weshalb weitere im städtischen Eigentum stehende Grundstücke wie Parkplatzflächen, der Rathauspark oder die Gerichtswiese nicht in Betracht kommen sollten, enthielt die Planbegründung nicht. Auch sah der Senat nicht als schlüssig an, dass nur vorhandene Flächen für den Gemeinbedarf als Alternativstandorte betrachtet worden sind, da auch das überplante Grundstück des Antragstellers bisher als Wohngebiet festgesetzt war.
Folgen für die Praxis
Die praxisrelevante Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die besondere Bedeutung einer sorgfältigen Ermittlung sowie – stichhaltigen und plausiblen – Bewertung der in Rede stehenden Abwägungsbelange i. R. d. Bauleitplanung (§ 2 Abs. 3 BauGB). Jeder planenden Gemeinde ist dringend anzuempfehlen, ein besonderes Augenmerk auf eine in jeder Hinsicht konsistente, widerspruchsfreie Abwägungsentscheidung zu legen. Dabei ist im Falle der fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke der Fokus stets und insbesondere auf eine, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende, ordnungsgemäße „Alternativenbetrachtung“ zu richten.
(OVG NRW, Urteil vom 10. März 2026 2 D 191/23.NE, juris)
