Cristina Duplava
Eine unpräzise oder missverständliche Kündigungsandrohung kann teuer werden – nicht in diesem Fall. Stellt der Auftragnehmer sämtliche Arbeiten ein, genügt allein der Vorbehalt des Auftraggebers, den Bauvertrag für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zu kündigen. Diese Erklärung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung. Eine sodann erklärte Kündigung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 VOB/B. So das Urteil des KG vom 15.05.2025 (27 U 117/23).
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