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Bau & Immobilien

Erfolg vor dem OLG Düsseldorf: CBH vertritt erfolgreich die öffentliche Hand. Das OLG Düsseldorf entschied zur Frage betreffend die Berücksichtigung des GU-Zuschlags bei den anrechenbaren Kosten

Dr. Markus Vogelheim / Ali Artik

Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. I-22 U 26/25) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein bei der Vergabe an einen Generalunternehmer kalkulierter GU-Zuschlag bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach der HOAI nicht zu berücksichtigen ist. Der GU-Zuschlag zählt (zutreffend) weder nach der HOAI 2013 noch nach der HOAI 2021 zu den anrechenbaren Kosten. Das Gericht hat damit das erstinstanzliche Urteil des LG Krefeld (Urteil vom 13.02.2025 – 5 O 124/23) aufgehoben und die Klage der Berufungsbeklagten abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zugelassen.

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Unwirksamkeit der Kündigung nach § 650f BGB bei nicht nachvollziehbarem Sicherungsverlangen

Viktoria Rother

Ein Sicherungsverlangen, das zur Grundlage einer Kündigung nach § 648 Abs. 5 BGB a. F. (§ 650f Abs. 5 BGB n. F.) gemacht wird, ist unwirksam, wenn dessen Höhe für den Besteller nicht nachvollziehbar ist, der Unternehmer trotz Nachfrage keine Erläuterung liefert und der Besteller eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbietet. So die Entscheidung des OLG Köln vom 17.09.2025 - 11 U 125/23.

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Stillstand auf der Baustelle – genügt ein „Kündigungsvorbehalt“ den Voraussetzungen einer Kündigungsandrohung?

Cristina Duplava

Eine unpräzise oder missverständliche Kündigungsandrohung kann teuer werden – nicht in diesem Fall. Stellt der Auftragnehmer sämtliche Arbeiten ein, genügt allein der Vorbehalt des Auftraggebers, den Bauvertrag für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zu kündigen. Diese Erklärung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung. Eine sodann erklärte Kündigung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 VOB/B. So das Urteil des KG vom 15.05.2025 (27 U 117/23).

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Kein Anspruch auf Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung nach § 2 Abs. 5 VOB/B, da Mitteilung behinderungsbedingt fortgeschriebener Bauzeiten keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt!

Ali Artik

Diese für die Baupraxis bedeutsame Klarstellung traf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24). Danach stellt die bloße Mitteilung einer behinderungsbedingt fortgeschriebenen Bauzeit keine „Anordnung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B dar und begründet daher keinen Anspruch auf Mehrvergütung – auch nicht nach § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder § 313 BGB.

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Vorsicht bei Schlussrechnungsabsprachen: Schuldanerkenntnis kann spätere Nachforderungen ausschließen

Viktoria Rother

Treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Schlussrechnung, begründet dies unter Umständen ein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis. Nachträgliche Forderungen, die im Widerspruch zu der vereinbarten Abrechnung stehen, werden hierdurch endgültig ausgeschlossen. Dies hat das KG Berlin mit Urteil vom 14.05.2025 – 21 U 112/24 – entschieden.

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Personenschäden auf Baustelle? Wer haftet?

Cristina Duplava

In seiner aktuellen Rechtsprechung stellt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24) klar: Wird ein Mitarbeiter eines Nachunternehmers infolge eines Baustellenunfalls verletzt, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Generalunternehmers. Der BGH lehnt eine generelle Übertragung des Grundgedankens des § 618 Abs. 1 BGB auf das Werkvertragsrecht mit der Begründung ab, dass der Werkunternehmer grundsätzlich eigenverantwortlich für die sichere Ausführung seiner Arbeiten zu sorgen hat. Nur in Ausnahmefällen können sich Schutzpflichten gegenüber Subunternehmern oder deren Mitarbeitern ergeben.

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Plan AI – Ausgabe 03.25: Bedenkenanmeldung – und jetzt?

Dr. Markus Vogelheim / Ali Artik

Ein Schreiben vom Unternehmer, Betreff: Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B. Klingt erst mal harmlos – ist es aber oft nicht. Denn: Wer jetzt nicht sauber reagiert, kann später auf dem Schaden sitzen bleiben.

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