Viktoria Rother
Will der Bauherr die Kosten einer Ersatzvornahme geltend machen, so muss er auch im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag beenden will. Dies hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.12.2020 (Az. 10 U 202/20) entschieden und hiermit gleichzeitig an die Rechtsprechungsänderung des BGH angeknüpft.
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