Mit Beschluss vom 29.05.2024 hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 10 B 368/24) mit der Frage der Kleintierhaltung im allgemeinen Wohngebiet auseinandergesetzt und dabei klargestellt, dass Kriterium für eine Zulässigkeit als Nebenanlage und Einrichtung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stets der Einzelfall anhand der Eigenart des Baugebiets ist.
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