Viktoria Rother
Das KG Berlin hat in seinem Urteil vom 25.02.2022 (Az. 21 U 1099/20) entschieden, dass eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer insbesondere dann anzunehmen ist, wenn in ungewöhnlicher Häufigkeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen wurde, die Verstöße zu gravierenden Mängeln geführt haben und der Auftraggeber deshalb das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers endgültig verloren hat. In dem zu entscheidenden Fall war es dem Auftraggeber daher möglich, auch ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung einen Kostenvorschuss zur Durchführung einer Ersatzvornahme geltend zu machen.
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