OLG Frankfurt zur Planungsverantwortung des Bauunternehmers

Das OLG Frankfurt hat sich mit einem Sachverhalt auseinandergesetzt, bei dem der Bauunternehmer die Ausführung von Leistungen schuldete, für die es einer detaillierten Planung bedurfte, diese jedoch weder vom Auftraggeber beigesteuert noch vom Bauunternehmer erbracht wurde. In seinem Urteil vom 11.04.2022 - 29 U 155/21 hat das OLG festgehalten, dass die Planungsverantwortung mangels entgegenstehender vertraglicher Regelungen vollumfänglich bei dem Bauunternehmer liegt und dieser sich wegen eines Baumangels nicht auf ein (Planungs-)Mitverschulden des Auftraggebers berufen kann.

Sachverhalt

Der Beklagte führte im Auftrag des Klägers Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten für den Neubau von Wohnungen durch. Nach der Abnahme der Leistungen drang Wasser in die Wohnungen ein. Die Wassereintritte waren nach Feststellungen des klägerseits eingeschalteten Privatsachverständigen auf einen nicht vorhandenen Anschluss der Folienabdichtung an die Wasserfangkästen zurückzuführen. Der Kläger ließ die Mängel von einer Drittfirma beseitigen.

Mit der Klage verlangt der Kläger den Ersatz der entstandenen Kosten. Der Beklagte wendet u. a. ein, ihm sei die notwendige Detailplanung für die Herstellung des Anschlusses nicht vorgelegt worden, weshalb den Kläger ein haftungsausschließendes Mitverschulden treffe.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt gibt dem Kläger Recht und verurteilt den Beklagten zur vollständigen Zahlung. Die Entscheidung stützt das Gericht wesentlich auf ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten, nach dem die Wasserfangkästen als Sonderkonstruktion bzw. deren Abdichtung einer besonders detaillierten Planung bedurft hätten, an der es vorliegend fehle.

Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse sich der Kläger dieses Planungsversäumnis nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Der Kläger sei nicht zur Übergabe einer solchen Planung verpflichtet gewesen. Denn der Beklagte habe sich zur Leistung bereit erklärt, ohne eine Planung erhalten zu haben, und habe damit mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen die Planungsverantwortung übernommen. Eine fehlende Planung sei nicht mit einer fehlerhaften Planung (des Auftraggebers) gleichzusetzen.

Praxishinweis

Die vorstehend skizzierte Entscheidung behandelt werkvertragliche Grundsätze, die in der Praxis bekannt sein sollten, von Bauunternehmern aber leider häufig verkannt werden. Die Planungsverantwortung bestimmt sich nach dem Vertrag. Wenn ein Bauunternehmer eine werkvertragliche Vereinbarung eingeht und im Wege der Erfolgshaftung verspricht, ein Werk herzustellen, obliegen ihm grundsätzlich alle hierfür erforderlichen Leistungen. Dazu gehört auch die Planung, wenn sich aus dem Vertrag nichts Entgegenstehendes ergibt.