BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen infolge Verzugs

Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21 entschieden, dass der Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 BGB wegen Verzugs der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt. Dies hat in dem konkreten Fall zur Folge, dass der Bauunternehmer sich auf die Einrede der Verjährung berufen und somit nicht vom Bauherrn zur Zahlung in Anspruch genommen werden konnte.

Sachverhalt

Mit Bauvertrag vom 30.01.2008 verpflichtete sich ein Bauunternehmer zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Bauherrn. Die Parteien vereinbarten eine Bauzeit von drei Monaten sowie eine Vertragsstrafe für den Fall einer schuldhaften Überschreitung der Bauzeit i. H. v. 45,00 €/Tag, maximal jedoch 5 % des vereinbarten Pauschalpreises. Der Bauunternehmer begann im Juni 2008 mit den Bauarbeiten. Im weiteren Verlauf kam es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Leistungen des Bauunternehmers. Nachdem der Bauherr weitere Abschlagszahlungen verweigerte, stellte der Bauunternehmer seine Arbeiten ein. Daraufhin forderte der Bauherr den Bauunternehmer unter Fristsetzung zur Wiederaufnahme der Arbeiten sowie zur Fertigstellung der Arbeiten bis zum 05.09.2008 auf.

Die Aufforderung blieb fruchtlos. Stattdessen klagte der Bauunternehmer auf Abschlagszahlung. Da das Bauwerk mit Mängeln behaftet war, wurde die Klage abgewiesen. Der Bauherr erklärte sodann nach Abweisung der Klage im März 2013 den Rücktritt von Vertrag. Erst nach Teilabriss und Neuherstellung im Juni 2015 zog er in das Haus ein. Im März 2017 machte der Bauherr Schadensersatz für die Kosten einer Kücheneinlagerung, für Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzungen sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe klageweise geltend. Das OLG hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche des Bauherrn verjährt sein.

Entscheidung

Das Urteil des Berufungsgerichts hält der Prüfung durch den BGH stand.

Da der Bauunternehmer das Bauwerk nicht zum vereinbarten Zeitpunkt fertiggestellt habe, sei er in Verzug geraten. Somit stehe dem Bauherrn ein Anspruch auf Ersatz des infolge des Verzugs eingetretenen Schadens aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Dieser Anspruch, so der BGH, unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er erstmals vom Berechtigten geltend gemacht werden kann.

Das Einfamilienhaus hätte hier drei Monate nach Baubeginn im Juni 2008, folglich im September 2008 fertiggestellt werden sollen. Da sich der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender berechnen ließ, habe sich der Bauunternehmer bereits nach Ablauf der drei Monate in Verzug befunden, ohne dass es einer Mahnung des Bauherrn bedurft hätte. Verjährungsbeginn sei damit der Schluss des Jahres 2008 gewesen. Für die Verjährung sei nicht entscheidend, wann der jeweilige Teilschaden eingetreten ist, da sich der Schadensersatzanspruch bei mehreren Schadensfolgen nach dem Grundsatz der Schadenseinheit bemisst. Danach gelte der gesamte Schaden bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als entstanden. Fortlaufende Schadenspositionen, wie die hier monatlich steigenden Einlagerungskosten für die Küche, seien für die Berechnung der Verjährung folglich nicht ausschlaggebend. Zur Hemmung der Verjährung solcher erst in Zukunft entstehenden Schäden sei die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich.

Der Anspruch des Bauherrn auf die Vertragsstrafe sei ebenfalls verjährt. Da die Vertragsstrafe mit Ablauf des Jahres 2009 vollständig verwirkt gewesen sei, sei die Verjährungsfrist insoweit am 31.12.2012 abgelaufen.

Praxishinweis

Gerät der Bauunternehmer in Verzug und drohen dem Bauherrn Schäden, ggf. auch zukünftig, ist dieser gut beraten, die Verjährung der Ansprüche im Blick zu halten. Unter der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres beginnt, in dem der Verzug eingetreten ist, ist spätestens nach einem Ablauf von drei Jahren (Feststellungs-)Klage zu erheben, um so eine Hemmung der Ansprüche herbeizuführen.