Keine Haftung des Architekten bei Einverständnis des Bauherrn mit Planungsänderungen

Das OLG Oldenburg stellte mit Beschluss vom 23.07.2021 fest, dass eine Planungsänderung, mit der sich der Bauherr einverstanden erklärt hat, nicht zu einem Mangel der Architektenleistung führt. Der Bauherr kann folglich keine Mängelansprüche gegenüber dem Architekten geltend machen.

Sachverhalt

Der Kläger beabsichtigte, eine gewerbliche Halle mit Büro und Betriebsleiterwohnung zu errichten. Zur Umsetzung bediente er sich der Beklagten. Die Beklagte plante das Objekt, fertigte mehrere Zeichnungen und reichte Planunterlagen bei der Baugenehmigungsbehörde ein. Ferner übernahm sie die Vergabe an den Rohbauunternehmer. Dieser führte teilweise Innenwände entgegen den Planungsunterlagen einschalig statt zweischalig aus. Der Kläger nahm die Leistungen der Beklagten ab. Für die Erdgeschossdecke ist laut der Baugenehmigungsbehörde eine Nutzlast von 2,0 kN/m² nachgewiesen. Das führt dazu, dass sie als Lager nicht nutzbar ist. Im weiteren Verlauf verfügte die Baugenehmigungsbehörde, dass auf der Erdgeschossdecke eine dauerhafte Kennzeichnung anzubringen ist, nach der überwiegend eine Nutzlast von maximal 3,0 kN/m² sowie im Galeriebereich von 1,5 kN/m² vorhanden ist. Für eine einschränkungslose Nutzung als Lager ist das nicht ausreichend. Vor dem Landgericht hat der Kläger geltend gemacht, dass es von Anfang an besprochen gewesen sei, dass auf der Erdgeschossdecke ein gewerbliches Lager errichtet werden soll. Ferner sei die einschalige Ausführung eines Teils der Innenwände nicht mit ihm besprochen worden. Die Mängelbeseitigung ziehe Kosten von 389.684,31 Euro nach sich.

Das LG Oldenburg hat die Klage abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung beim OLG einlegte.

Entscheidung

Ohne Erfolg!

Denn Mängelansprüche gegen einen Architekten wegen einer zu Fehlern führenden Planungsänderung kommen nicht in Betracht, wenn der Bauherr sich mit der Planungsänderung einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt hat.

Wird eine zweischalig geplante Wand aus Kostengründen auf Anordnung des Bauherrn hin einschalig ausgeführt, muss sich ihm – auch als technischem Laien – aufdrängen, dass dies den Wärme- und Schallschutz verändert. Er kann sich somit nicht im Nachhinein darauf berufen, dass die Arbeiten entgegen der ursprünglichen Planung ausgeführt wurden und somit einen Mangel der Architektenleistung begründen.

Praxis

Die Entscheidung zeigt auf, dass der Bauherr bei Änderungswünschen Vorsicht walten lassen muss. Erklärt er sich mit Planungsänderungen einverstanden, muss er auch die daraus resultierenden Konsequenzen tragen. Insbesondere dann, wenn sich ihm Veränderungen am Bauwerk infolge der Planungsänderungen geradezu aufdrängen. Auf etwaige technische Kenntnis des Bauherrn kommt es dabei nicht an.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2021 – 2 U 111/21

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Dr. Carolin Dahmen

Dr. Carolin Dahmen

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