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EXPERTISE

  • Complex Litigation
  • Privates Baurecht
  • Recht der Architekten und Ingenieure
  • Schiedsverfahren
  • Werk- und Kaufvertragsrecht

VITA

Dr. Carolin Dahmen studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Universität zu Köln. Bereits nach Abschluss des ersten Staatsexamens war sie bei CBH promotionsbegleitend in den Bereichen des öffentlichen und privaten Baurechts tätig.Als Rechtsanwältin bei CBH ist Dr. Carolin Dahmen seit ihrer Zulassung im Jahr 2011 tätig. Sie ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und berät Mandanten auf diesem Gebiet umfassend. Dabei wird sie gleichermaßen für Bauunternehmen, Bauherren einschließlich Bauträgern sowie Architekten und Ingenieure tätig. Neben der Vertragsgestaltung und der baubegleitenden Rechtsberatung berät und vertritt Dr. Carolin Dahmen ihre Mandanten auch im Bauprozess.Dr. Carolin Dahmen ist seit 2014 Mitglied des Ausschusses für Bau- und Architektenrecht beim Kölner AnwaltVerein. Außerdem ist sie Autorin verschiedener Fachveröffentlichungen und gibt regelmäßig Seminare zum privaten Bau- und Architektenrecht.

Publikationen

  • Reichweite und Grenzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB analog, BauR 2016 Heft 2, gemeinsam mit Julian Linz 
  • § 271a BGB im Kontext des Privaten Baurechts, BauR 2015, 1747, gemeinsam mit Julian Linz 
  • Abschied vom Baugrundrisiko? BauR 2012, 1015, gemeinsam mit Arnd Holzapfel  
  • Zum merkantilen Minderwert bei Gebäuden, BauR 2012, 24 
  • Zur Frage der „Erschließung“ im straßenreinigungsrechtlichen Sinne, BauR 2011, 1928 ff., gemeinsam mit Christopher Küas 
  • Die Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208, gemeinsam mit Ulrich Nelskamp 
  • Probleme bei nachträglichen Dämmmaßnahmen, BauR 2010, 1129, gemeinsam mit Ulrich Nelskamp 
  • Die Verpflichtung zur Arbeit im Strafvollzug, Verlag Peter Lang, 2011

VORTRÄGE

  • Vertretungsvollmacht eines Bauleiters – So reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko, Bauleiter-Fachtagung 2017

News

Der Abnahme stehen unwesentliche Mängel und Restarbeiten nicht entgegen

Dr. Carolin Dahmen

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 28.10.2020, Az. 17 U 44/16, festgehalten, dass bei unberechtigter Abnahmeverweigerung wegen geringfügiger Mängel und Restarbeiten das Werk als abgenommen gilt. In diesem Fall sei es dem Auftraggeber zuzumuten, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß abzunehmen.

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KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG FÜR KELLERRÄUME!

Dr. Carolin Dahmen

Mit Urteil vom 19.06.2021 hat das OLG München (Az. 20 U 6219/19) entschieden, dass es für Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, grundsätzlich keine Nutzungsausfallentschädigung gibt. Dies gelte selbst für Kellerräume, die als Büroräume genutzt werden, solange es an einer fühlbaren Beeinträchtigung fehle. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

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