KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG FÜR KELLERRÄUME!

Mit Urteil vom 19.06.2021 hat das OLG München (Az. 20 U 6219/19) entschieden, dass es für Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, grundsätzlich keine Nutzungsausfallentschädigung gibt. Dies gelte selbst für Kellerräume, die als Büroräume genutzt werden, solange es an einer fühlbaren Beeinträchtigung fehle. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

SACHVERHALT

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit der Errichtung eines Neubaukellers für ihr Haus. Die Kläger behaupten, dass der Keller mangelhaft sei, da der Beklagte den Einbau einer sogenannten „weißen Wanne“ geschuldet hätte. Dem trat der Beklagte entgegen. Ferner behaupteten die Kläger, dass der Keller mit Schimmel belastet und undicht sei. Dies führt nach Auffassung der Kläger zum einen zu einem merkantilen Minderwert des Hauses im Falle des Weiterverkaufs und zum anderen dazu, dass der Keller aufgrund der Feuchtigkeit während des laufenden Rechtsstreits nicht nutzbar war. Die Kläger machten deshalb Schadensersatz wegen Minderwerts sowie Nutzungsausfallentschädigung geltend. Der Beklagte führte aus, der Keller sei dicht und jederzeit nutzbar gewesen. Im Rahmen des Prozesses forderten die Kläger den Beklagten dazu auf, die Dichtigkeit des Kellers nachzuweisen. Das LG Landshut wies die Klage unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten ab.

DIE ENTSCHEIDUNG

Zu Recht entschied das OLG München und verneinte einen Anspruch der Kläger aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB in Ermangelung eines Schadens.

Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen, die Dichtigkeit des Kellers nachzuweisen. Denn bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB trage alleine der Geschädigte die Beweislast für den Eintritt eines Schadens. Ein entsprechender Beweis wurde nicht geführt. Weder die Undichtigkeit des Kellers noch der merkantile Minderwert des Hauses konnten erwiesen werden. Der Sachverständige bewertete den Keller vielmehr als „dauerhaft dicht“. Zudem haben die Kläger nicht darlegen können, inwieweit der Einbau einer „weißen Wanne“ den Weiterverkaufspreis gesteigert hätte.

Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung lehnte das OLG München ab. Denn nach Auffassung des OLG sei die Nutzungsausfallentschädigung nicht für sämtliche Lebensgüter vorgesehen. Eine Entschädigung sei immer nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit des Lebensguts angewiesen ist und dieses für ihn von zentraler Bedeutung ist oder der Nutzungsausfall eine fühlbare Beeinträchtigung mit sich zieht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für einen Kellerraum diese Voraussetzungen vorliegen, sei nicht die Dauer des Nutzungsausfalls, sondern vielmehr, ob der Betroffene auf die Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung nachhaltig angewiesen ist. Dies sei jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Betroffene problemlos auf andere Räumlichkeiten zurückgreifen könne. Dem war hier so. Die Kläger nutzten den Kellerraum als Aufbewahrung und Büroraum. Nach eigenem Vortrag war es den Klägern jedoch möglich, persönliche Gegenstände in ihrer Privatwohnung unterzubringen und auch die zuvor im Keller ausgeführten Bürotätigkeiten in die Wohnräume zu verlagern. Die Anmietung anderweitiger Räumlichkeiten war nicht erforderlich, eine fühlbare Beeinträchtigung folglich nicht erwiesen.

FAZIT

Nutzungsausfallentschädigung gibt es nicht für jegliche Gegenstände und Räumlichkeiten des täglichen Lebens, sondern nur für solche mit zentraler Bedeutung. Die Einstufung als „Lebensgut von zentraler Bedeutung“ ist und bleibt eine Wertungsfrage, die in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden muss.

Hätten die Kläger beispielsweise nicht auf die Fläche ihrer Privatwohnung zurückgreifen können und wäre somit die Anmietung von Räumlichkeiten erforderlich geworden, hätte das Gericht bei gleichzeitigem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen durchaus zu einer abweichenden Einschätzung gelangen können.

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Dr. Carolin Dahmen

Dr. Carolin Dahmen

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