KG Berlin zu konkludent vereinbarten Zwischenterminen beim Architektenvertrag

Das KG hat sich mit einer Konstellation befasst, bei der der Auftraggeber den geschlossenen Architektenvertrag wegen nicht eingehaltener Zwischentermine aus wichtigem Grund gekündigt hatte. Die Besonderheit lag darin, dass die Zwischentermine nicht ausdrücklich vereinbart waren, sondern sich vielmehr konkludent aus den abgegebenen Erklärungen der Parteien ergaben. Das KG hat mit Urteil vom 26.04.2022 – 21 U 1030/20 – die Kündigung des Auftraggebers als berechtigt eingestuft.

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war ein Bauvorhaben des Auftraggebers zum Umbau des Dachgeschosses seines Wohnhauses. Hierzu beauftragte er den Architekten Ende Dezember 2013 u. a. mit der Ausführungsplanung und mit der Erstellung einer Leistungsbeschreibung. Dem Auftrag gingen Gespräche zwischen den Parteien voraus, bei denen der Aufraggeber den Architekten darauf hinwies, dass ihm ein möglichst zeitnaher Baubeginn wichtig sei. Bei der darauffolgenden Übermittlung seines Angebotes am 21.12.2013 teilte der Architekt dem Auftraggeber mit, dass das Architekturbüro die erforderlichen Kapazitäten für Januar und Februar 2014 zur Verfügung hätte, sodass man im März 2014 mit der Baumaßnahme anfangen könne.

Ende März 2014 lag weder eine Leistungsbeschreibung noch eine Ausführungsplanung des Architekten vor. Der Auftraggeber setzte ihm daher vergeblich eine Frist zur Leistungserbringung und kündigte anschließend den Architektenvertrag.

Der Architekt klagt sein Honorar auf der Grundlage einer freien Kündigung gegen den Auftraggeber ein. Dieser wendet ein, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben.

Entscheidung

Das KG gibt dem Auftraggeber Recht und hält diesen für berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Der Architekt sei verpflichtet gewesen, bis Anfang März die Ausführungsplanung und die Leistungsbeschreibung zu erstellen. Diese Zwischenfrist sei von den Parteien konkludent vereinbart worden. Der Auftraggeber habe den Architekten bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass ihm ein möglichst baldiger Beginn mit den Bauarbeiten wichtig sei und der Architekt dafür möglichst zügig die planerischen Voraussetzungen schaffen müsse. Dies habe der Architekt auch erkannt und akzeptiert, wie seine Mitteilung vom 21.12.2013 zeige, in der er ankündigte, der Auftraggeber könne im März mit der Baumaßnahme anfangen. Selbst wenn diese Mitteilung nicht ausreichend sei, um einen verbindlichen Termin bzw. eine verbindliche Zwischenfrist für die planerischen Voraussetzungen des Baubeginns zu begründen, komme in ihr jedenfalls zum Ausdruck, dass die Parteien diesem Zwischenschritt der Vertragsdurchführung eine wichtige Bedeutung beigemessen haben, sodass sie für ihn eine gesonderte Fälligkeit vereinbart haben.

Der Aufraggeber sei daher berechtigt gewesen, nach der Mahnung und dem Ablauf der angemessenen Nachfrist den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung führe dazu, dass dem Architekten nur die „kleine“ Kündigungsvergütung zustehe, also lediglich die Vergütung seiner erbrachten Leistungen.

Praxishinweis

Ausschlaggebend für das Urteil des KG waren letztlich die Umstände des Vertragsschlusses und der erkennbare Wille des Auftraggebers, die Bauarbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beginnen. Die nachträgliche Feststellung solcher Umstände ist in der Regel mit Schwierigkeiten verbunden, insbesondere wenn kein eindeutiger dahin gehender Schriftverkehr existiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher stets zu empfehlen, wesentliche (Zwischen-)Fristen ausdrücklich zu vereinbaren.