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Bau & Immobilien

BGH: Kein uneingeschränktes Betretungsrecht des Architekten aufgrund von AGB-Klausel

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2021, Az.: I ZR 193/20, eine bei einer Vielzahl von Architektenverträgen verwendete Klausel über ein uneingeschränktes Betretungsrecht für unwirksam erklärt. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstößt die Klausel gegen die Gebote von Treu und Glauben, weil sie die Belange der Bauherren nicht genug berücksichtigt.

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OLG München zur Mängelhaftung bei Herstellung und Verkauf eines KfW-40-Hauses

Das OLG München hat mit Beschluss vom 15.06.2021 – 28 U 1262/21 Bau – festgehalten, dass die Vereinbarung eines KfW-40-Standards sich auf das Gesamtgebäude bezieht, so dass sämtliche Komponenten den Anforderungen genügen müssen. Die erfolgsbezogene Leistungspflicht des Verkäufers erfasse die Leistungen, die notwendig seien, um den KfW-40-Standard zu erreichen. An dieses Leistungsversprechen sei der Verkäufer gebunden; dies gelte auch, soweit zur Herbeiführung des KfW-40-Standards erforderliche Einzelmaßnahmen in den Bauunterlagen den Erwerbern zugeschrieben seien. Der Verkäufer könne nicht für sich in Anspruch nehmen, ein KfW-40-Haus zu verkaufen, das erst durch Eigenleistungen des Vertragspartners zu einem solchen werde.

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KEINE NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG FÜR KELLERRÄUME!

Mit Urteil vom 19.06.2021 hat das OLG München (Az. 20 U 6219/19) entschieden, dass es für Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, grundsätzlich keine Nutzungsausfallentschädigung gibt. Dies gelte selbst für Kellerräume, die als Büroräume genutzt werden, solange es an einer fühlbaren Beeinträchtigung fehle. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

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Immobilienkaufvertrag: Makler muss von riskanten Geschäften abraten

Einen Immobilienmakler trifft die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen. Hat er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Kaufinteressenten, muss er dem Verkäufer sogar vom Verkauf abraten. Dies stellte das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 07.05.2021, Az. 1 O 40/20, klar.

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Die Nacherfüllungsfrist im Baurecht: Was ist innerhalb der Frist geschuldet? Handlung oder Erfolg?

Mit Urteil vom 14.05.2021 hat das OLG Oldenburg (Az. 2 U 122/20) entschieden, dass es sich bei der nach § 637 Abs. 1 BGB zu setzenden Nacherfüllungsfrist um eine sog. Vornahmefrist handelt. Folglich ist eine angemessene Frist bereits dann fruchtlos abgelaufen, wenn ein Mangel bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig beseitigt wurde. Der bloße Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten ist unzureichend. Eine Ausnahme hiervon ist nach Auffassung des OLG Oldenburg nur in eng begrenzten Fällen denkbar.

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BGH zur Verjährung vertraglich übernommener Investitionsverpflichtung des Mieters

Übernimmt der gewerbliche Mieter eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und bezieht sich die Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe, gilt für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung die Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 31. März 2021 – XII ZR 42/20.

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Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B nach erfolgter Teilabnahme

Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 28.07.2020 – 4 U 1282/17 – über eine Konstellation, bei welcher der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B zu einem Zeitpunkt kündigte, in dem er bereits einen Teil der insgesamt vereinbarten Leistungen abgenommen hatte. Die Besonderheit der Kündigung lag darin, dass sie auf Mängel gestützt wurde, die aus dem abgenommenen Teil der Leistung herrührten. Das OLG Koblenz bejahte die Wirksamkeit der Kündigung. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 24.03.2021 – VII ZR 136/20 – zurückgewiesen.

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Steigende Baumaterialpreise – Anspruch auf Preisanpassung in Verträgen?

Die Preise für Baustoffe wie z. B. Kupfer, Aluminium, Holz- und Holzverbundstoffe, Bitumen und Dämmstoffe steigen seit schon seit mehreren Monaten an – unaufhaltsame Höchststände wurden in den letzten Wochen erreicht. Ob und inwiefern Auftragnehmer gegenüber ihren Auftraggebern diese Preissteigerungen „weiterreichen“ können, ist die Frage. Eine einfache und pauschale Antwort gibt es dazu nicht. Zu unterscheiden ist in dem Zusammenhang die genaue Vertragskonstellation.

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