Nurolhaq Rostamzada
Mit Urteil vom 24.05.2019 hat das OLG Schleswig (Az. 1 U 71/18) entschieden, dass der Auftragnehmer (AN) durch einen pauschalen Bedenkenhinweis gegenüber dem Bauleiter nicht von seiner Leistungsverpflichtung befreit wird. Dem Auftraggeber (AG) unmittelbar muss vielmehr durch den Bedenkenhinweis hinreichend klar und deutlich werden, in welchem Umfang ein Mangel besteht und welche Auswirkungen dies für die Funktionalität des Werks haben könnte. Insbesondere wird der Bedenkenhinweispflicht nicht durch einen pauschalen Hinweis an einen Bauleiter des AG Genüge getan – auch wenn dieser über besondere Fachkenntnisse verfügt. Mit Beschluss vom 27.05.2020 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr zurückgewiesen.
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