Das OLG München hat mit Beschluss vom 15.06.2021 – 28 U 1262/21 Bau – festgehalten, dass die Vereinbarung eines KfW-40-Standards sich auf das Gesamtgebäude bezieht, so dass sämtliche Komponenten den Anforderungen genügen müssen. Die erfolgsbezogene Leistungspflicht des Verkäufers erfasse die Leistungen, die notwendig seien, um den KfW-40-Standard zu erreichen. An dieses Leistungsversprechen sei der Verkäufer gebunden; dies gelte auch, soweit zur Herbeiführung des KfW-40-Standards erforderliche Einzelmaßnahmen in den Bauunterlagen den Erwerbern zugeschrieben seien. Der Verkäufer könne nicht für sich in Anspruch nehmen, ein KfW-40-Haus zu verkaufen, das erst durch Eigenleistungen des Vertragspartners zu einem solchen werde.
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