Eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gem. § 224 Abs. 2 ZPO erfordert, dass die erheblichen Gründe in der Antragsschrift glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung hat dabei schriftlich zu erfolgen – dies folgt aus dem neueren Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.05.2023 – Az. 17 W 41/22.
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