Steht dem Besteller ein Mangelbeseitigungsanspruch gegen den Unternehmer zu, so hat dieser dem Unternehmer die Sache zum Zwecke der Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen!

Verlangt der Besteller von dem Unternehmer Nacherfüllung einer mangelhaften Pkw-Reparatur, so kann er dem Werklohnanspruch nicht die Einrede seines Anspruchs auf Nacherfüllung entgegenhalten, solange er dem Unternehmer das Fahrzeug nicht zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellt. Vielmehr gehört es zur Obliegenheit des Bestellers, dem zur Nacherfüllung bereiten Unternehmer das Fahrzeug zum Zwecke der Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen, so das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 03.07.2023, Az. 5 O 101/22.

Sachverhalt

Der Unternehmer (Kläger) verlangt von dem Besteller (Beklagten) Werklohn für den Austausch eines Motors sowie eines Kühlmittelsensors bei einem Transporter.

Allerdings rügt der Besteller die Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Unternehmers und erklärt sich erst dann zum Ausgleich der Werklohnforderung bereit, wenn die Mängel beseitigt seien. Den verfahrensgegenständlichen Transporter hat der Besteller indes nicht zur Werkstatt des Unternehmers gebracht.

Gegen die Zurückbehaltung des Werklohns wendet sich der Unternehmer und führt aus, dass der Besteller sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne und die Werklohnforderung fällig sei, da er dem Unternehmer den Transporter nicht zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung gestellt habe.

Entscheidung

Die Klage hat Erfolg. Das Gericht gibt dem Vorbringen des Unternehmers recht und bestätigt dessen Anspruch auf Werklohn aus § 631 f. BGB.

Es gehört zu den Obliegenheiten des Bestellers, dem Unternehmer das Werk zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn, so das Gericht, dem Besteller ein Nacherfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zustünde, kann der Besteller die Zahlung des Werklohns nicht zurückbehalten, auch wenn Werklohnforderung und Nacherfüllungsanspruch gem. § 320 BGB in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Die Nacherfüllung setzt vielmehr eine (Art) Vorleistung des Bestellers voraus, die der Besteller hier nicht erfüllt hat.

Indem er dem Unternehmer das Fahrzeug nicht zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung gestellt hat, obwohl gem. § 269 Abs. 1 BGB Ort der (Nach-)Erfüllung der Leistungsort, d. h. die Werkstatt des Unternehmers, ist, kommt er seiner Obliegenheit nicht nach. In der Folge scheidet ein Verzug der Nacherfüllung seitens des Unternehmers aus und die Fälligkeit des Werklohns tritt ein.

Praxishinweis

Behält der Besteller dem Unternehmer das mangelhafte Werk vor und überlässt er es dem Unternehmer nicht, damit dieser die Nacherfüllungsmaßnahme durchführen kann, so liegt aufseiten des Bestellers ein vertragswidriges Verhalten vor.

Die Folge: der Besteller gerät in Annahmeverzug gem. der §§ 294 ff. BGB. Dem Unternehmer eröffnet sich dann die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs auf Zahlung von Werklohn, wobei ihm in einem solchen Fall hohe Erfolgsaussichten zuzuschreiben sind. Lässt der Besteller hingegen die Mängelbeseitigung zu, so wird fortan der Annahmeverzug aufgehoben.

Im Falle einer Nacherfüllung sollte der Besteller schließlich seiner Obliegenheit nachkommen und dem nacherfüllungsbereiten Unternehmer die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen, indem er ihm die mangelhafte Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellt. Andernfalls verliert der Besteller sein Zurückbehaltungsrecht.

Zurück
Dr. Carolin Dahmen

Dr. Carolin Dahmen

ZUM PROFIL