Ali Artik
Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Hinweisbeschluss vom 30.01.2024 (21 U 49/23) entschieden, dass ein Architekt nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags das bereits gezahlte Honorar zurückzahlen muss. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die strengen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen im Rahmen von Fernabsatzverträgen.
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