Das KG hat sich mit einer Konstellation befasst, bei der der Auftraggeber den geschlossenen Architektenvertrag wegen nicht eingehaltener Zwischentermine aus wichtigem Grund gekündigt hatte. Die Besonderheit lag darin, dass die Zwischentermine nicht ausdrücklich vereinbart waren, sondern sich vielmehr konkludent aus den abgegebenen Erklärungen der Parteien ergaben. Das KG hat mit Urteil vom 26.04.2022 – 21 U 1030/20 – die Kündigung des Auftraggebers als berechtigt eingestuft.
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