Bei der Abrechnung eines Kostenvorschusses trifft den Besteller eine Rechenschaftspflicht nach Maßgabe der §§ 666, 259 BGB in Bezug auf die tatsächlich entstandenen Kosten der Mangelbeseitigung. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, steht dem Nachunternehmer im Verhältnis zum Hauptunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich dessen Regressanspruch zu. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 29.05.2024 (11 U 74/18) entschieden.
Sachverhalt
Die Parteien streiten im Haupt- und Nachunternehmerverhältnis über Schadenersatzansprüche aus einem Werkvertrag. Nachdem der Hauptunternehmer (HU) infolge mangelhafter Leistungen seines Nachunternehmers (NU) von dem Besteller auf Zahlung eines Kostenvorschusses sowie Ersatz für Mangelbeseitigungskosten in Anspruch genommen wurde, verklagt er den NU auf Erstattung des ihm entstandenen Schadens. Entscheidungserheblich ist dabei die Frage der Abrechnung des Vorschusses durch den Besteller. Insoweit trägt der HU vor, nach mündlicher Auskunft des Bestellers sei der Vorschuss vollständig verbraucht und abgerechnet worden. Daraufhin wurde der Klage in erster sowie zweiter Instanz stattgegeben.
Entscheidung
Nach Prüfung und Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof hat das OLG Brandenburg seine Entscheidung mit folgender Begründung revidiert:
Zwar stehe dem HU dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Er könne jedoch nur insoweit Schadensersatz verlangen, als er seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hinsichtlich des vom HU an seinen Besteller geleisteten Kostenvorschusses trifft den Besteller gemäß §§ 666, 259 BGB eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht betreffend die tatsächlich entstandenen Kosten. Um dieser nachzukommen, sei die Vorlage einer Rechnung unter Zugrundelegung der Einnahmen und/oder Ausgaben nebst entsprechender Belege erforderlich. Bis dahin stehe dem NU ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem HU zu.
Indem der HU die bloße Behauptung aufstelle, der Kostenvorschuss sei von seinem Besteller vollumfänglich zweckentsprechend verbraucht worden, ohne die tatsächlichen Kosten transparent darzulegen, wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht. Sein Vortrag ist unzureichend, sodass die Klage abzuweisen war.
Praxishinweis
Die bloße mündliche Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, der Vorschuss sei vollständig zur Mangelbeseitigung verwendet worden, wird den Anforderungen an die Abrechnung des geleisteten Vorschusses nicht gerecht. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, hätte der HU vorgetragen, sein Besteller habe ihm eine Abrechnung des vollständig verbrauchten Vorschusses noch nicht vorgelegt. Es entspricht den Gepflogenheiten der Baubranche, über einen erhaltenen Vorschuss schriftlich und geordnet abzurechnen. Ratsam ist daher, die Abrechnung nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen transparent darzulegen, damit Schadensersatzforderungen mit Erfolg geltend gemacht werden können.