Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Hinweisbeschluss vom 30.01.2024 (21 U 49/23) entschieden, dass ein Architekt nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags das bereits gezahlte Honorar zurückzahlen muss. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die strengen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen im Rahmen von Fernabsatzverträgen.
Sachverhalt
Die Kläger (Verbraucher) hatten einen Architektenvertrag per E-Mail mit der Beklagten abgeschlossen, um den An- und Umbau ihres Einfamilienhauses in ein Dreifamilienhaus zu planen. Der Vertrag, abgeschlossen am 13.06.2022, enthielt keine Widerrufsbelehrung. Die Kläger leisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 23.102,13 EUR auf drei Abschlagsrechnungen. Am 28.11.2022 erklärten sie den Widerruf des Vertrags und forderten die Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen sowie die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen.
Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt. Die Berufung wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c BGB handelt, da der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt ist. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt sei. Da sich die Widerrufsfrist mangels Widerrufsbelehrung hier auf maximal zwölf Monate verlängerte, erfolgte die Ausübung des Widerrufs auch fristgerecht.
Das Gericht entschied weiter, dass den Klägern die Ausübung des Widerrufsrechts nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB verwehrt ist. Auch der Umstand, dass die Kläger zuvor bereits einen anderen Architektenvertrag widerrufen hatten, änderte nichts an dieser Beurteilung. Das Verhalten der Kläger stellte sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, da keine Anhaltspunkte für eine systematische und betrügerische Absicht vorlagen.
Die Beklagte wurde aufgrund des erfolgreich widerrufenen Vertrags zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Honorars verurteilt.
Praxishinweis
Das Urteil des OLG Frankfurt unterstreicht abermals die strengen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen. Damit wird Architekten und Bauunternehmern die Verpflichtung auferlegt, ihre Verträge lege artis aufzustellen respektive durch einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht gestalten zu lassen und die gesetzlichen Informationspflichten bezüglich der Widerrufsbelehrung bei Verträgen mit Verbrauchern juristisch sorgfältig zu erfüllen. Dies dient dazu, die Widerrufsfrist, die sich ansonsten um zwölf Monate (also insgesamt zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2023 – 22 U 100/23) verlängern würde, und die damit verbundenen Rückzahlungsforderungen zu vermeiden. Denn der Verbraucher ist nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet, wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2024 – 21 U 49/23, IBRRS 2024, 0811; EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – Rs. C-97/22).
Für Verbraucher bedeutet dies umgekehrt, dass sie ihre Widerrufsrechte auch dann ausüben können, wenn sie bereits Leistungen entgegengenommen haben, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die einen Rechtsmissbrauch begründen könnten.
Die Quintessenz dieser Entscheidung ist, dass der einfache Verbraucher stark geschützt wird. Um diesem Schutzmechanismus entgegenzuwirken, verbleibt dem Unternehmer nur ein juristisch sorgfältiges Vertragswerk. Dies ist insbesondere bei der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln unabdingbar.