Mit einem „Klassiker“ – mit Streitpotential – hat sich das OLG Karlsruhe im Urteil vom 30.01.2024 (8 U 64/22) befasst und wiederholt klargestellt, dass die Vergütung eines Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig wird, wenn die Abnahme zu Unrecht verweigert wird.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über restliche Vergütung für Stundenlohnarbeiten, die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber klageweise geltend macht. Bisherige Rechnungen wurden von dem Auftraggeber anstandslos beglichen. Der Auftraggeber wendet ein, dass eine Abnahme nicht erklärt worden sei und die Klägerin insbesondere keine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt habe. Da eine prüffähige Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist, sei die Vergütung nicht fällig.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass die Erklärung der Abnahme zwar wesentliche Voraussetzung eines Vergütungsanspruches sei. Wurden jedoch die Leistungen vertragsgemäß erbracht, ist eine Abnahmeverweigerung unberechtigt. Eine Abnahmeverweigerung kann in dem Fall auch nicht darauf gestützt werden, dass die Schlussrechnung nicht prüffähig sei. Zur Entstehung des Vergütungsanspruchs eines Bauvertrags bedarf es zwar grundsätzlich der Erteilung einer objektiv prüffähigen Schlussrechnung gem. § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB, diese stelle jedoch keinen Selbstzweck dar. Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung nur berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung weiterer Informationen bedürfe. In dem Fall verfügte der Auftraggeber über alle Informationen, bspw. Stundenzettel, um die Leistungen des Auftragnehmers zuordnen zu können. Deshalb ist der Einwand der fehlenden objektiven Prüffähigkeit der Schlussrechnung unbeachtlich.
Praxishinweis
Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die fertig gestellten Arbeiten vertragsgemäß erbracht worden sind. Die Vergütung wird auch ohne Abnahme fällig, wenn die Abnahme zu Unrecht verweigert wird. Die objektive Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse des Bestellers ausreichend Genüge getan ist. Liegen dem Besteller ausreichend Informationen vor, um die Schlussrechnung zu prüfen, so wird er mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nicht gehört!