Viktoria Rother
Kündigt der Unternehmer den Werkvertrag, weil der Besteller die seinerseits zu erbringenden Sicherheitsleistungen nach § 650f Abs. 1 BGB verweigert, so bleibt der Anspruch auf die Sicherheitsleistung trotz wirksamer Kündigung bestehen. Dies hat das OLG München in seinem Beschluss vom 03.08.2023 – 28 U 1119/23 entschieden.
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