In einer aktuellen Entscheidung hatte das Finanzgericht Bremen (09.08.2021, Az.: 2K77/21) die sehr praxisrelevante Fragestellung zu entscheiden, ob Zahlungen für nachträgliche Sonderwünsche des Käufers einer Eigentumswohnung o. Ä. erneut der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegen. Meist ist es wie folgt: Zügig nach notariellem Kauf- und Werkvertrag (im Folgenden: Notarvertrag), aber noch vor Abnahme einer noch zu errichtenden Wohnung/eines noch zu errichtenden Hauses, erhalten die Erwerber den üblichen Steuerbescheid mit der Aufforderung zur Zahlung der angefallenen Grunderwerbsteuer. Ob denn für Sonderwünsche der Erwerber, die nach Notarvertrag vereinbart und entsprechend gezahlt werden, ein erneuter Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen ist, war hier die spannende Frage.
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