Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB kann auch für streitige Nachträge verlangt werden

Mit Beschluss vom 04.02.2022 (9 U 5469/21 Bau) wies das OLG München die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte somit, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit auch streitige Nachträge umfasst.

Sachverhalt

Die Klägerin (Auftragnehmerin) verlangt von der Beklagten (Auftraggeber) die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB. Nachdem zuvor das Landgericht München I einen Anspruch der Klägerin auf Stellung der Bauhandwerkersicherheit bejaht hatte, legte die Beklagte gegen das erlassene Teilurteil Berufung ein. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht München I Mängelansprüche der Beklagten nicht berücksichtigt habe, gleichwohl diese von der Klägerin nicht i. S. d. § 138 Abs. 3 ZPO bestritten worden seien.

Entscheidung

Das OLG München betont, dass „im Rahmen des Sicherungsverlangens nach § 650f BGB nach dem gesetzgeberischen Zweck nur unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Mängel als aufrechenbare Gegenansprüche Berücksichtigung finden und das Bestehen von Mängeln dem streitigen Verfahren vorbehalten bleiben muss, um den vorleistungspflichtigen Unternehmer zu schützen und diesem rasch ein entsprechendes Sicherungsmittel zur Hand zu geben.“ Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, im Rahmen der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB hinsichtlich des Bestreitens von Mängeln einen großzügigen Maßstab anzuwenden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss vom 05.10.2022 (BGH, VII ZR 51/22) zurückgewiesen.

Praxishinweis

In Form der Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB soll Unternehmern ein rasches Sicherungsmittel für Vergütungsansprüche bereitgestellt werden. Dies kann jedoch nur gewährleistet werden, sofern die Frage nach etwaigen Mängeln auf das streitige Verfahren zur Feststellung des Vergütungsanspruchs verlagert wird. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB umfasst daher auch streitige Nachträge.