Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat sich in einer praxisrelevanten Entscheidung (Beschluss vom 21.03.2022 – Az.: 102 AR 196/21) mit den Anforderungen an eine Einordnung von Elektroarbeiten als Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB befasst. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung hat es das Vorliegen eines Bauvertrags bejaht.
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